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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Werden Strafen immer härter? 213<br />

und das 6. Strafrechtsreformgesetz (StRG) vom April 1998 („Harmonisierung“<br />

von Strafrahmen) führten über das Sexualstrafrecht hinaus in weiten<br />

Bereichen zu Strafschärfungen. So wurde beispielsweise der Wohnungseinbruchsdiebstahl<br />

zu einem selbstständigen Qualifikationstatbestand mit einer<br />

Mindeststrafe von 6 Monaten (bisher 3 Monate Mindeststrafe) ausgebaut<br />

(vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Allerdings haben sich diese Strafschärfungen<br />

<strong>–</strong> wie unter 4.2 gezeigt <strong>–</strong> nicht wesentlich ausgewirkt, sieht man einmal<br />

von der vermehrten Verhängung von Bewährungsstrafen anstatt Geldstrafen<br />

bei der gefährlichen Körperverletzung ab, die indirekt über den Widerruf<br />

einer Strafaussetzung die Gefangenenraten beeinflussen kann.<br />

Zahlreiche Reformgesetze der letzten 15 Jahre waren vor allem auf die Verschärfung<br />

strafrechtlicher Zugriffe gerichtet. Neben der Neukriminalisierung<br />

von bestimmten Phänomenen wie Graffiti-Sprayen (§ 303 Abs. 2 StGB, vgl.<br />

das 39. StÄndG 2005) und „Stalking“ („beharrliches Nachstellen“ nach<br />

§ 238 StGB, vgl. das 40. StÄndG 2007) stand <strong>–</strong> entsprechend einem allgemeinen<br />

europäischen Trend im Anschluss an die Ereignisse im sog.<br />

Dutroux-Fall in Belgien <strong>–</strong> die Gesetzgebung im Sexualstrafrecht im Blickpunkt<br />

(vgl. zusammenfassend Dünkel 2005; Gössel 2005). So erfolgten auch<br />

in diesem Bereich seit 1992 wiederholt gesetzliche Neukriminalisierungen<br />

oder Strafschärfungen. Durch das 26. StÄndG 1992 wurden die Vorschriften<br />

zur Bekämpfung der Prostitution und des Menschenhandels erweitert<br />

(§§ 180b, 181 StGB). Das 27. StÄndG 1993 erweiterte die Geltung des<br />

§ 176 (sexueller Missbrauch von Kindern) auch für Auslandstaten Deutscher<br />

(„Sextourismus“), ferner wurden die Strafen bei Kinderpornographie erhöht<br />

(§ 184 Abs. 3 StGB) und der Erwerb von Darstellungen, die den Missbrauch<br />

von Kindern betreffen (§ 184 Abs. 5 StGB, Schutz von „Kinderdarstellern“),<br />

kriminalisiert. Das 30. StÄndG 1994 brachte den einheitlichen Schutz unter<br />

16-jähriger (männlicher und weiblicher) Minderjähriger (§ 182 StGB, „Sexueller<br />

Missbrauch von Jugendlichen“, der § 175 a.F., Homosexualität ersetzte).<br />

Mit dem 33. StÄndG 1997 wurden die Vergewaltigung in der Ehe<br />

(geschlechtsneutrale Formulierung, d. h. Frauen und Männer sind geschützt)<br />

strafbar, ferner sexuelle, dem Beischlaf ähnlich schwerwiegende Handlungen,<br />

die das Opfer erniedrigen, einbezogen und die sexuelle Nötigung und<br />

Vergewaltigung zu einem einheitlichen Tatbestand zusammengefasst (§ 177<br />

StGB; abgestufte Strafrahmen) und die sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung<br />

mit Todesfolge mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Neu gefasst<br />

und erweitert wurden § 178 und § 179 StGB bzgl. des sexuellen Missbrauchs<br />

widerstandsunfähiger Personen (Behindertenschutz).

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