09.12.2012 Aufrufe

Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Neuregelung und Umsetzung der bedingten Entlassung 269<br />

4. Das Absehen vom weiteren Strafvollzug bei<br />

Aufenthaltsverbot und freiwilliger Ausreise<br />

Eine weitere durch das StrÄG 2008 eingeführte Neuerung war das vorläufige<br />

Absehen vom Strafvollzug wegen eines Aufenthaltsverbotes (§ 133a<br />

öStVG). Diese Form der frühen Enthaftung sollte kein Unterfall der bedingten<br />

Entlassung sein, denn vom Vollzug wird vorläufig abgesehen, ohne dass<br />

daran irgendeine Bedingung geknüpft wird. In der mit 1.1.2008 in Kraft getretenen<br />

Fassung, die mittlerweile im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2009 29<br />

geändert wurde, waren für das Absehen keine präventiven Kriterien erforderlich.<br />

Die in der RV noch vorgesehene Möglichkeit der Verweigerung des<br />

Absehens vom Strafvollzug vor Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe<br />

auf Grund generalpräventiver Überlegungen hatte der Gesetzgeber ursprünglich<br />

nicht übernommen. 30 Statt dessen waren Straftaten, für die eine<br />

Freiheitsstrafe in bestimmter Höhe verhängt worden ist (mehr als fünf Jahre<br />

oder bei Delikten gegen Leib und Leben mehr als drei Jahre) oder Sexualdelikte<br />

von vornherein von dieser Entlassungsmöglichkeit ausgeschlossen<br />

(§ 133a Abs. 2 aF öStVG), wodurch eine gewisse Nähe zu „schweren Taten“<br />

vorliegt, für die ausnahmsweise eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe<br />

wegen generalpräventiver Gründe bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt hin<br />

abgelehnt werden kann (vgl § 46 Abs. 2). 31<br />

Verschiedene höchstgerichtliche Entscheidungen lassen vermuten, dass die<br />

Praxis nur sehr eingeschränkt bereit war, diese Möglichkeit einer vorzeitigen<br />

Entlassung aus dem Strafvollzug zu akzeptieren. So musste der OGH im<br />

Zuge einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§§ 23, 292<br />

öStPO) feststellen, dass eine Verweigerung der Maßnahme nach § 133a<br />

öStVG aus rein spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kommt. Eine<br />

solche Verweigerung widerspricht der ratio legis, weil dem spezialpräventiven<br />

Vollzugszweck, den Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer<br />

Handlungen abzuhalten, auch durch die Ausreise des Verurteilten aus<br />

dem Bundesgebiet, verbunden mit der Androhung des sofortigen Strafvollzugs<br />

für den Fall der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung oder seiner<br />

29 BGBl I 2009/52.<br />

30 § 133a Abs 2 RV-StVG sah gleichlautend mit § 46 Abs 2 öStGB vor, ausnahmsweise im<br />

Hinblick auf die Schwere der Tat nicht vom Strafvollzug abzusehen, um der Begehung<br />

strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.<br />

31 Siehe in diese Richtung die Ausführungen in den Materialien, JAB (Nr 331 BlgNR<br />

XXIII. GP) S. 4; kritisch gegen diesen „kasuistischen Ausschluss“ Reindl-Krauskopf, S.:<br />

Kriminalität nicht integrierter Ausländer <strong>–</strong> eine vielfältige Herausforderung für das<br />

Strafrecht. Gutachten zum 17. ÖJT. Wien 2009, S. 128 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!