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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Wiedergutmachung, Befriedung, Versöhnung 163<br />

Auch in den wenigen anderen vorliegenden Untersuchungen ergeben sich<br />

deutliche Hinweise auf die Eignung und Angemessenheit des TOA zur Bearbeitung<br />

von Fällen häuslicher Gewalt, wobei allerdings zwischen verschiedenen<br />

Fallkonstellationen zu unterscheiden ist. Offensichtlich stößt der Täter-Opfer-Ausgleich<br />

in Fällen von andauernder, massiver Gewalt in (Ex-)<br />

Paarbeziehungen <strong>–</strong> in jenen Fallkonstellationen also, die am ehesten als verfestigte<br />

Misshandlungsbeziehungen zu bezeichnen sind <strong>–</strong> deutlich an seine<br />

Grenze. Hier gibt es kaum Möglichkeiten, bestehende Machtungleichgewichte<br />

auszugleichen und eine Auseinandersetzung auf Augenhöhe zu ermöglichen<br />

(Klenzner 2001: 24, Pelikan 1999: 21, Pelikan & Hönisch 1999:<br />

312). Sinnlos ist das Angebot eines Täter-Opfer-Ausgleichs bzw. die Einladung<br />

zu einem Vorgespräch allerdings auch in diesen Fallkonstellationen<br />

nicht. Vielmehr besteht hier <strong>–</strong> vielleicht erstmals <strong>–</strong> die Gelegenheit, die Beteiligten<br />

über weitere Hilfs- und Beratungseinrichtungen zu informieren, die<br />

Opfer zu stärken und sie ebenso wie die Täter zu ermutigen, entsprechende<br />

Beratungsangebote wahrzunehmen (Bannenberg 2002: 45, Genegel & Gorzel<br />

2003: 5).<br />

In anderen Fallkonstellationen hingegen ist der Täter-Opfer-Ausgleich offensichtlich<br />

durchaus eine wirksame Form der Intervention, insbesondere in<br />

Fällen, in denen sich die Gewalt lediglich einmalig oder sporadisch, beispielsweise<br />

auch in Trennungssituationen, ereignet (Klenzner 2001, Pelikan<br />

1999, Pelikan & Hönisch 1999). Im Täter-Opfer-Ausgleich sind individuelle<br />

Lösungen möglich, die Opfer und Täter partizipieren unmittelbar an der Bearbeitung<br />

„ihres“ Falles und es werden ihnen Möglichkeiten der weitergehenden<br />

Beratung aufgezeigt. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist lebensnah und<br />

führt zu umsetzbaren Lösungen, die insbesondere von den Tätern als außerordentlich<br />

verbindlich wahrgenommen werden. Und schließlich <strong>–</strong> dafür war<br />

hier kein Raum <strong>–</strong> entspricht der TOA auch den Bedürfnissen der Opfer und<br />

Täter häuslicher Gewalt in hohem Maße <strong>–</strong> und dies sind Bedürfnisse, die<br />

sich im Rahmen eines regulären Strafverfahrens nicht umsetzen lassen (Bals<br />

2010): Der Wunsch nach einer Konfliktschlichtung, nach Hilfestellung bei<br />

der Trennung und nach weiterführenden Maßnahmen der Problembearbeitung.

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