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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Hauke Brettel<br />

und dabei Überlegungen angestoßen 5 , die im Folgenden anhand von vier<br />

Thesen entwickelt werden sollen. Die erste These bezieht sich dabei auf den<br />

Jugendstrafvollzug, der einer Entscheidung über die Sicherungsverwahrung<br />

vorausgeht. Die nachfolgenden Erwägungen fallen in den Bereich der Anwendung<br />

des § 7 Abs. 2 JGG, wobei zum einen die Tätergruppe der Sexualdelinquenten,<br />

zum anderen das Problem einer Besserungsfähigkeit bei fortbestehender<br />

Gefährlichkeit in den Blick genommen wird.<br />

2. Der vorangehende Jugendstrafvollzug<br />

Die erste These lautet: „Das Gesetz leitet die Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs<br />

bei möglicher Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs.<br />

2 JGG unzureichend an.“<br />

Einen Hinweis darauf kann man in der Vorschrift des § 106 Abs. 4 S. 1 JGG<br />

sehen. Er sieht eine besondere Ausgestaltung der Haftzeit vor, die einer Entscheidung<br />

über die Anordnung von nachträglicher Sicherungsverwahrung<br />

bei Heranwachsenden vorausgeht. 6 Insbesondere sollen die Aspiranten der<br />

Sicherungsverwahrung sozialtherapeutisch behandelt werden, wobei das dahinter<br />

stehende Motiv deutlich zutage tritt: Die therapeutischen Möglichkeiten<br />

des Strafvollzugs sollen bestmöglich ausgeschöpft werden, bevor das<br />

drastische Instrument der Sicherungsverwahrung zum Einsatz kommt.<br />

Eine vergleichbare Regelung enthält das Gesetz im Zusammenhang mit der<br />

Sicherungsverwahrung nach § 7 JGG jedoch nicht. Dabei kann dieser Befund<br />

nicht auf den Unterschied zwischen einem Vollzug von Jugendstrafe<br />

und von Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht zurückgeführt werden.<br />

Zwar geht es bei § 106 Abs. 4 JGG um Heranwachsende, die nach allgemeinem<br />

Strafrecht verurteilt wurden, während § 7 Abs. 2 JGG die Anordnung<br />

von Sicherungsverwahrung nach Verurteilung zu Jugendstrafe vorsieht. In<br />

allen Jugendstrafvollzugsgesetzen ist jedoch auch die Verlegung in eine<br />

5 Der Verf. war von einem der beiden <strong>–</strong> nach den § 7 Abs. 4 JGG, 275a Abs. 4 S. 2 StPO<br />

<strong>–</strong> beteiligten Sachverständigen als Hilfsperson gem. § 73 StPO in den Begutachtungsvorgang<br />

einbezogen worden.<br />

6 § 106 Abs. 4 S. 1 JGG lautet: „Wird neben der Strafe die Androhung der Sicherungsverwahrung<br />

vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen<br />

Anstalt zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters<br />

dadurch nicht besser gefördert werden kann.“

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