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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Arthur Kreuzer<br />

angenommenen Verfassungswidrigkeit der damals praktizierten Todesstrafe.<br />

Die anderen waren wegen günstigerer Rückfallprognose von vornherein zur<br />

lebenslangen Strafe verurteilt worden. Beide Gruppen erwiesen sich nach 13<br />

Jahren sowohl in der Haft als auch in Freiheit nach Strafrestaussetzungen als<br />

nahezu gleich gering belastet hinsichtlich Normverstöße und Gewalt. 31 Im<br />

zweiten „natürlichen Experiment“ konnte die Treffsicherheit von Gefährlichkeitsprognosen<br />

in den USA überprüft werden aufgrund einer Situation,<br />

die ebenfalls durch eine Entscheidung des US-Supreme Court entstanden<br />

war. Es ergab sich, dass von den fast 1.000 für gefährlich gehaltenen, in psychiatrischer<br />

Zwangsunterbringung untergebrachten Männern, die nach der<br />

Entscheidung plötzlich in allgemeine psychiatrische Kliniken entlassen worden<br />

waren, nur weniger als 3 % rückfällig geworden sind. 32<br />

3. Zum sächsischen Referentenentwurf von 2009<br />

Aus Einsicht, dass an die Stelle bisheriger gesetzgeberischer Flickschusterei<br />

eine Totalreform des Rechts der Sicherungsverwahrung treten müsse, hat das<br />

sächsische Justizministerium Anfang 2009 einen Referentenentwurf den<br />

Landesjustizministerien zur Stellungnahme vorgelegt. 33 Über einen Gesetzesantrag<br />

im Bundesrat soll erreicht werden, „die Regelungen zur Sicherungsverwahrung<br />

vom Kopf auf die Füße“ zu stellen. Inzwischen scheint<br />

aber wegen Bedenken anderer Landesjustizministerien davon Abstand genommen<br />

zu werden.<br />

Die drei Formen der SV werden zu einer einzigen, der nachträglichen, SV<br />

zusammengefasst. Schwierige Kriterien wie Hangtäterschaft und neue Tatsachen<br />

entfallen. Erstmals zum Ende der Strafzeit wird durch Gutachter und<br />

Gericht befunden über eine Gefährlichkeit. SV droht dann Strafgefangenen,<br />

die zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen einer Katalogtat von Sexual-<br />

oder Gewaltdelikten verurteilt sind. Bloße Vermögenstäter bleiben<br />

außen vor.<br />

31 Marquart, J. W., Sorensen, J. R.: Criminology 26, 1988 S. 677 ff.; Harmon et al.: Crime<br />

and Delinquency 51, 2005 S. 498 ff.<br />

32 In der Anhörung im Rechtsausschuss v. 28.5.2008 wies Graebsch, C., auf diese Studie<br />

hin (o. Fn. 3 S. 1 ff, 6).<br />

33 „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung“. Dazu z.B. Justizminister<br />

Mackenroth in FOCUS ONLINE v. 28.01.09; der Sächs. Justizminister und der<br />

Bundesvors. des BdK, Jansen, am 30.04.2009 >http://www.netz-24.com/?p=592

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