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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Die Neugestaltung der Führungsaufsicht 413<br />

Fraglich ist, ob nicht so auf Umwegen eine Zwangstherapie eingeführt wird,<br />

die entweder grundsätzlich oder zumindest für Situationen, in denen keine<br />

freiheitsentziehende Strafe oder Maßregel aus rechtlichen Gründen, insbesondere<br />

aus Gründen des Übermaßverbotes, <strong>–</strong> mehr <strong>–</strong> zur Verfügung steht,<br />

als Verstoß gegen die Menschenwürde oder als unverhältnismäßig und damit<br />

als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip angesehen werden muss. 9<br />

3.7 Unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht gem. § 68c Abs. 3<br />

StGB<br />

Insbesondere die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht gem. § 68c<br />

Abs. 3 Nr. 2 StGB ist insoweit problematisch. Hiernach kann die unbefristete<br />

Führungsaufsicht bei Sexualstraftätern angeordnet werden, wenn sich aus<br />

dem Verstoß gegen Weisungen oder aufgrund anderer bestimmter Tatsachen<br />

konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit<br />

durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist.<br />

Auch wenn insoweit konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, liegt dieser<br />

unbefristeten Verlängerung ein Generalverdacht nicht nur der Rückfälligkeit<br />

für alle Sexualstraftäter gem. § 181b StGB zugrunde, 10 sondern auch der Unverbesserlichkeit.<br />

3.8 Krisenintervention durch befristete Wiederinvollzugsetzung gem.<br />

§ 67h StGB<br />

Mit § 67h StGB wird eine Krisenintervention bei Personen ermöglicht, die<br />

unter Führungsaufsicht stehen und deren Unterbringung in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt<br />

wurde. Dann kann für höchstens drei Monate der Vollzug wieder angeordnet<br />

werden, ohne dass schon ein Widerruf der Aussetzung erfolgt. Es ist dies<br />

eine vorübergehende stationäre Unterbringung.<br />

3.9 Anhebung des Strafrahmens gem. § 145a StGB<br />

Der Gesetzgeber hat den Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren<br />

auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgeweitet. Damit erhöht sich auch die<br />

9 Wie hier Pollähne Kritische Vierteljahresschrift 2007, 413; Morgenstern NK 2006, 153.<br />

10 Kritisch wie hier Schalast Recht und Psychiatrie 2006, 62; Hahn NK 2007, 8; Pollähne<br />

Kritische Vierteljahresschrift 2007, 414.

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