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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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406<br />

Heribert Ostendorf<br />

Die Führungsaufsicht ist das ambulante Korrelat zur stationären Sicherungsverwahrung.<br />

Mit dem Ausbau der Sicherungsverwahrung wurde auch das<br />

ambulante Korrelat, wurde auch die Führungsaufsicht aktiviert. Wie die Sicherungsverwahrung<br />

lebenslang andauern kann, kann auch die Führungsaufsicht<br />

unbefristet angeordnet werden; sie wird dann zur „lebenslangen ambulanten<br />

Sicherungsverwahrung“. 1<br />

Aktiviert wurde die Führungsaufsicht zunächst mit dem Gesetz zur Bekämpfung<br />

von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten aus dem Jahr<br />

1998, insbesondere mit dem regelmäßigen Einsatz nach Vollverbüßung von<br />

mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bei Sexualdelikten. Aktiviert wurde<br />

sie insbesondere mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur<br />

Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung<br />

aus dem Jahr 2007. Das Kontroll- und Hilfeinstrumentarium wurde ausgebaut,<br />

die Strafbestimmung des § 145a StGB bei Verstoß von Weisungen<br />

während der Führungsaufsicht wurde verschärft und <strong>–</strong> wie bereits erwähnt <strong>–</strong><br />

die unbefristete Führungsaufsicht erweitert sowie die befristete Wiedereinsetzung<br />

eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung wird der Führungsaufsicht<br />

eine „große praktische Bedeutung“ zugemessen. 2 Die Führungsaufsicht<br />

hat sich so gleichsam von einem Auslaufmodell zu einem kriminalpräventiven<br />

Hoffnungsträger entwickelt. Bevor ich die vom Gesetzgeber behauptete<br />

große praktische Bedeutung anhand von Zahlen überprüfe, ein Hinweis zur<br />

Durchführung der Führungsaufsicht. Organisatorisch sind für die Durchführung<br />

der Führungsaufsicht nunmehr drei Stellen zuständig: Bewährungshilfe,<br />

Forensische Ambulanzen und Aufsichtsstellen. Während Bewährungshilfe<br />

und Aufsichtsstelle verpflichtend sind, d. h. immer zum Einsatz kommen<br />

(§ 68a Abs. 1 StGB), ist die Forensische Ambulanz nur bei Weisungen gem.<br />

§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB, d. h. der Vorstellungsweisung, sowie gem.<br />

§ 68b Abs. 2 S. 2 StGB, der Therapieweisung, (mit-)zuständig. Hierzu später<br />

mehr. Alle drei Institutionen sollen zusammenarbeiten, wobei die Aufsichtsstelle<br />

primär für die Überwachung und Kontrolle, die Bewährungshilfe sowie<br />

ggf. die Forensische Ambulanz primär für Hilfe und Betreuung zuständig<br />

sind. Trotz des Kooperationsgebots kann es zu einem Nebeneinander<br />

und damit zu doppel- und dreifach Tätigungen kommen, wie auch umgekehrt<br />

zu Untätigkeit aller drei Institutionen, wenn man sich auf das Eingreifen<br />

einer anderen Stelle verlässt.<br />

1 So Kwaschnik, Die Führungsaufsicht im Wandel, 2008, S. 446.<br />

2 Siehe Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht, BR-Drucks. 256/06,<br />

S. 1.

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