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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Wiedergutmachung, Befriedung, Versöhnung 159<br />

einsicht laufend erbracht. 9 In lediglich 4 % der Fälle, in denen der TOA mit<br />

einer Wiedergutmachungsvereinbarung abgeschlossen wurde, ist diese Vereinbarung<br />

überhaupt nicht eingehalten worden (Tabelle 5).<br />

Ganz ähnlich stellen sich die Befunde für Fälle häuslicher Gewalt dar: In<br />

79,9 % der Verfahren ist die getroffene Wiedergutmachungsvereinbarung<br />

vollständig eingehalten worden, in 3,5 % war dies zumindest teilweise der<br />

Fall und in 11,8 % wurden die vereinbarten Leistungen laufend noch erbracht.<br />

In nur 4,9 % der Fälle von Beziehungsgewalt, in denen das Ausgleichsverfahren<br />

mit einer Wiedergutmachungsvereinbarung abgeschlossen<br />

wurde, sind die vereinbarten Leistungen nicht erbracht bzw. Regelungen<br />

nicht eingehalten worden.<br />

Bei einer Differenzierung der Fälle häuslicher Gewalt nach dem Status der<br />

Paarbeziehung zeigt sich zwar, dass sich im Hinblick auf die Einhaltung der<br />

Wiedergutmachungsvereinbarung geringfügige Unterschiede zwischen den<br />

Fallgruppen ergeben. Hier wird deutlich, dass die Wiedergutmachungsvereinbarung<br />

in lediglich 2,9 % der Fälle von Gewalt in bestehenden Paarbeziehungen,<br />

aber 10 % der Fälle von Gewalt in Ex-Paarbeziehungen nicht<br />

eingehalten wurde. Diese Unterschiede sind allerdings nicht statistisch<br />

signifikant.<br />

Tabelle 5: Einhaltung der Wiedergutmachungsvereinbarung<br />

Häusliche Übrige Paarbeziehungen Ex-Paarbez.<br />

Gewalt Verfahren<br />

Vollständig 79,9 % 82,7 % 81,4 % 75,0 %<br />

(n=115) (n=843) (n=83) (n=30)<br />

Teilweise 3,5 % 4,2 % 3,9 % 2,5 %<br />

(n=5) (n=43) (n=4) (n=1)<br />

Leistungen wurden 11,8 % 9,0 % 11,8 % 12,5 %<br />

noch erbracht<br />

(n=17) (n=92) (n=12) (n=5)<br />

Überhaupt nicht 4,9 % 4,0 % 2,9 % 10,0 %<br />

(n=7) (n=41) (n=3) (n=4)<br />

Es bleibt also festzuhalten, dass die „Zahlungsmoral“ hoch ist <strong>–</strong> und dies<br />

auch in Fällen häuslicher Gewalt. Diese hohe Verbindlichkeit der Wiedergutmachungsvereinbarung<br />

wird noch deutlicher bei einem Blick auf die konkreten<br />

Inhalte dieser Vereinbarungen, denn dann zeigt sich, dass sie den Tätern<br />

Einiges abverlangten. Zugleich werden hier erwartungsgemäß teils gravierende<br />

Unterschiede zwischen Fallgruppen deutlich (Tabelle 6).<br />

9 Beispielsweise betraf dies Fälle, in denen Schmerzensgeld oder Schadensersatz in Raten<br />

gezahlt wurde.

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