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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Jutta Elz<br />

Es bleibt die Frage, ob früh festgestellte psychische Störungen für die Gerichte<br />

noch in anderer Hinsicht als für eine eventuelle Strafmilderung bedeutsam<br />

waren. Stellt man hierbei nicht nur auf Vorverurteilungen wegen<br />

einschlägiger Delikte ab, sondern bezieht alle ein, in denen von einer psychischen<br />

Störung des Täters ausgegangen wurde, und schlägt den Bogen zu<br />

Behandlungsbedarf und -aussichten, so ergibt sich, dass lediglich bei sieben<br />

der 21 Täter mit entsprechender Diagnose ein solcher „Bedarf“ in den Entscheidungsgründen<br />

wirklich thematisiert wurde. Dabei handelt es sich ausschließlich<br />

um Verfahren, in denen Anordnungen nach §§ 63, 64 StGB ergingen<br />

<strong>–</strong> also solche, in denen eine entsprechende Erörterung sowieso zwingend<br />

war. In allen anderen Fällen fanden sich höchstens in die Strafzumessung<br />

„eingestreute“ Halbsätze mit Empfehlungen wie jene, dass der Verurteilte<br />

möglichst bald in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden<br />

solle.<br />

Am Ende steht die Feststellung: Solange in Urteilsgründen lediglich entscheidungserhebliche<br />

Faktoren darzulegen sind, das Vorliegen von Auffälligkeiten<br />

bzw. Störungen, von Gefährlichkeit und Behandlungsbedarf aber<br />

nur für wenige gerichtliche Entscheidungen überhaupt erheblich ist, bleiben<br />

Urteile das, was sie immer waren: einsamer Höhe- und Endpunkt, der „nur<br />

noch“ vollzogen werden muss <strong>–</strong> was weder dem Resozialisierungs- und Behandlungsgedanken<br />

noch dem im Strafverfahren (trotz aller Probleme im<br />

Detail) möglichen Erkenntnisgewinn gerecht wird.<br />

tern mit Voreintragungen nicht zutraf, wobei zehn von diesen einschlägige <strong>–</strong> und zwar<br />

bis zu vier <strong>–</strong> Vorverurteilungen aufwiesen.

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