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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Kirstin Drenkhahn<br />

Gefangene mit einer oder mehreren zeitigen Freiheitsstrafen von mindestens<br />

fünf Jahren oder mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sie verweist zwar<br />

ausdrücklich auch auf die Empfehlung über die Unterbringung und Behandlung<br />

gefährlicher Gefangener (R (82) 17), aber darin sind keine Regeln zur<br />

Straftäterbehandlung enthalten, die über die EPR oder die Langzeitgefangenen-Empfehlung<br />

hinausgehen, so dass sie in diesem Beitrag nicht weiter berücksichtigt<br />

wird.<br />

Die EPR gelten auch für Sicherungsverwahrte, da ihnen „die Freiheit aufgrund<br />

eines Urteils entzogen worden ist“ (Nr. 10.1). Bei der Langzeitgefangenen-Empfehlung<br />

ist dies nicht so deutlich, da hier auf eine Verurteilung<br />

(prison sentence) abgestellt wird, was die Anordnung der Sicherungsverwahrung<br />

zumindest nach deutschem Verständnis wohl nicht erfassen würde.<br />

Allerdings muss man sich klarmachen, dass die Sicherungsverwahrung, wie<br />

sie im deutschen Recht gestaltet ist, eine Besonderheit ist. So ist das englische<br />

imprisonment for public protection (IPP) Gegenstand der Verurteilung<br />

(sentence, nicht order) und ist nach dem Criminal Justice Act 2003 eine besondere<br />

Freiheitsstrafe für gefährliche Straftäter (s. 225). In Belgien gibt es<br />

zwar eine Unterscheidung zwischen Strafen und Maßnahmen vergleichbar<br />

mit der deutschen, aber die Regeln über die mise à la disposition du gouvernement<br />

(Art. 22 ff. Loi de défense sociale) beziehen sich auf die Normen<br />

über die Rückfallschärfung bei Freiheitsstrafen (Art. 54 ff. Code pénal). Zudem<br />

stellt das Strafvollzugsgesetz von 2005 ausdrücklich fest, dass diese<br />

Verwahrung im Vollzug wie eine Freiheitsstrafe zu behandeln ist (Art. 2 Loi<br />

de principes concernant l’administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique<br />

des détenus).<br />

Die EPR sind im Hinblick auf Behandlungsmaßnahmen zur Verringerung<br />

der Rückfallgefahr nicht besonders konkret, d.h. es werden keine bestimmten<br />

Maßnahmen vorgeschlagen. Allerdings wird mehrfach darauf hingewiesen,<br />

dass der Vollzug auf Wiedereingliederung der Gefangenen in die freie<br />

Gesellschaft auszurichten ist (Grundprinzip: Nr. 6, Regeln für Strafgefangene:<br />

Nr. 102.1). 11 Hinweise auf Straftäterbehandlung sind zudem in den<br />

Nr. 16 und 103 zu finden: Bei der Aufnahmeuntersuchung ist auch der Behandlungsbedarf<br />

zu ermitteln, außerdem ist ein Vollzugsplan zu erstellen, in<br />

dem auch Sozialarbeit, ärztliche Versorgung und psychologische Betreuung<br />

als Behandlungsmaßnahmen vorgesehen werden können. Nr. 107.1 nennt<br />

bei der Vorbereitung der Entlassung von Strafgefangenen deren frühzeitige<br />

11 Überblick über die EPR 2006 bei Dünkel, F., Morgenstern, C., Zolondek, J.: Europäische<br />

Strafvollzugsgrundsätze verabschiedet, Neue Kriminalpolitik 2006, 86-89.

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