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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Axel Dessecker<br />

verwahrung entspricht. 12 Diese Zeit ist zu kurz für umfassendere Erfahrungen<br />

der Justiz. Ein Bericht des Präsidenten des Kassationshofs (Cour de<br />

Cassation) geht ohnehin davon aus, dass sich Fragen der Anordnungspraxis<br />

wegen des in Frankreich anwendbaren Rückwirkungsverbots erst um das<br />

Jahr 2020 stellen werden (Lamanda 2008, S. 45).<br />

Die in Österreich im Anschluss an den Vollzug einer Freiheitsstrafe vorgesehene<br />

Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter wird nur äußerst selten praktiziert.<br />

Die Zahl der Personen im Vollzug dieser Maßnahme lag seit 1989 nie<br />

über vier Betroffenen; zuletzt war es ein einziger Untergebrachter (Hofinger<br />

et al. 2009, S. 12, IV). Man könnte geradezu von einem „Auslaufmodell”<br />

sprechen.<br />

In der Schweiz wurde mit dem seit 2007 geltenden neuen Allgemeinen Teil<br />

des Strafrechts auch das Maßnahmenrecht überarbeitet. Es sieht neben stationären<br />

therapeutischen Maßnahmen seit der jüngsten Gesetzesänderung,<br />

die am 1. August 2008 in Kraft getreten ist, mehrere Formen der Verwahrung<br />

im Anschluss an eine Strafverbüßung wegen schwerer Delikte und bei<br />

Annahme besonderer Gefährlichkeit vor, darunter auch eine sehr umstrittene<br />

„lebenslängliche Verwahrung”, bei der jede Vollzugslockerung gesetzlich<br />

ausgeschlossen wird. Erste Statistiken zur Anwendung des neuen Sanktionsrechts<br />

zeigen, dass die Verwahrung (Art. 64 StGB) im Jahr 2008 lediglich<br />

zweimal verhängt wurde. 13 Schon nach altem Recht waren die Verurteilungen<br />

als „Gewohnheitsverbrecher” langfristig stark zurückgegangen; Ende<br />

2006 waren noch 19 Personen im Vollzug dieser Maßnahme. Ihre mittlere<br />

Aufenthaltsdauer belief sich zu diesem Zeitpunkt auf über 5 Jahre<br />

(Bundesamt für Statistik 2007, S. 9).<br />

Die Beispiele dieser drei Nachbarländer Deutschlands zeigen, dass die<br />

deutsche Sicherungsverwahrung nicht nur wegen ihrer rechtlichen Konstruktion<br />

als Maßregel, sondern auch wegen ihrer relativ häufigen Anordnung im<br />

europäischen Vergleich viel ungewöhnlicher ist als die lebenslange Freiheitsstrafe.<br />

Trotz der langfristigen Zunahme lebenslanger Freiheitsstrafen<br />

liegt deren Anteil unter den insgesamt verbüßten Strafen im europäischen<br />

Mittelfeld, und dasselbe scheint für ihre durchschnittliche Vollzugsdauer zu<br />

gelten.<br />

12 Loi n° 2008-174 du 25 février 2008 relative à la rétention de sûreté et à la déclaration<br />

d’irresponsabilité pénale pour cause de trouble mental (Journal officiel de la République<br />

française, n° 0048, p. 3266).<br />

13 Zu diesen Daten der Schweizer Strafurteilsstatistik<br />

http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/Sank/details.html.

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