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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Jörg Kinzig<br />

den Jahren 1993/1994 beschäftigt habe, habe ich vor kurzem nachuntersucht.<br />

Zum Schluss (5) möchte ich einige kriminalpolitische Folgerungen aus den<br />

bis dahin gewonnenen Erkenntnissen ziehen.<br />

2. Die normative Entwicklung der Sicherungsverwahrung<br />

in den letzten zehn Jahren: ein grafischer Überblick<br />

Möchte man sich die normative Entwicklung der Sicherungsverwahrung<br />

nach dem Füllhorn der Reformen der letzten zehn Jahre vor Augen führen,<br />

ist es sinnvoll, die Regelung der traditionellen Sicherungsverwahrung in<br />

§ 66 Abs. 1 StGB mit der der nachträglichen Sicherungsverwahrung für<br />

Jugendliche zu vergleichen, die der Gesetzgeber im Jahr 2008 in § 7 Abs. 2<br />

JGG eingeführt hat. Dabei eignet sich eine grafische Darstellung in besonderer<br />

Weise dafür, die Ausweitung und Entgrenzung zu erkennen, die die Sicherungsverwahrung<br />

in den letzten zehn Jahren erfahren hat (Abbildung 1).<br />

Vorstrafen und ein vorangegangener Strafvollzug sind bei der Sicherungsverwahrung<br />

nach § 7 Abs. 2 JGG nicht mehr erforderlich. Die ehedem doppelte<br />

Gefährlichkeitsprognose wurde auf eine solche zu Ende des Strafvollzuges<br />

reduziert. Nicht einmal einen Hang oder neue erhebliche Tatsachen<br />

setzt der Gesetzgeber noch voraus. Die Dauer der Unterbringung ist nunmehr<br />

von vornherein unbegrenzt:<br />

Nach § 7 Abs. 2 JGG gibt es nur noch zwei Kriterien, die eine uferlose Anwendung<br />

der Sicherungsverwahrung verhindern.<br />

Zum einen ist bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung für Jugendliche<br />

eine schwere Anlasstat erforderlich. Zum anderen verlangt das Gesetz am<br />

Ende des Jugendstrafvollzugs eine Prognose, dass der nach Jugendstrafrecht<br />

Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut erhebliche Straftaten begehen<br />

wird.

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