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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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338<br />

Jutta Elz<br />

Zusammenfassend lässt sich sagen: Dass es „den“ Sexualstraftäter nicht gibt,<br />

ist inzwischen eine Binsenweisheit. Aber auch die Zusammenfassung lediglich<br />

jener Täter, die nach gerichtlicher Feststellung „gefährlich“ im Sinne<br />

von § 66 I Nr. 3 StGB sind, führt zu keiner homogenen Gruppe. Stattdessen<br />

unterscheiden sich die „gefährlichen Sexualstraftäter“ ebenfalls unter etlichen<br />

Aspekten voneinander, wobei die meisten am ehesten verbindet, dass<br />

sich ihre Kriminelle Karriere weniger durch die ausschließliche Begehung<br />

von Sexualdelikten als vielmehr durch einen „Streifzug durch das StGB“<br />

auszeichnet.<br />

4. Täter und Tat in den Entscheidungsgründen<br />

Zwar soll laut BGH für die Darstellung der persönlichen Verhältnisse „regelmäßig<br />

ein relativ kurz zusammengefasster Lebenslauf“ 11 genügen. „Überflüssige<br />

Feststellungen [würden zu] einer Aufblähung der […] Urteilsgründe“<br />

führen, das verbunden mit der Gefahr, „dass die bestimmenden Umstände<br />

im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Hintergrund treten“. 12 Dabei<br />

betont der BGH im letztgenannten Beschluss, dass Feststellungen zur<br />

Person nicht „Selbstzweck“ 13 seien. Zumindest bei Tätern, die per se <strong>–</strong> ob zu<br />

Recht oder nicht, sei hier dahingestellt <strong>–</strong> als (gefährliche) Wiederholungstäter<br />

14 angesehen werden, bei denen auf Maßnahmen mit Informationsbedarf<br />

wie therapeutische Behandlung (etwa § 9 StVollzG) und zunehmend „Sicherheitsmanagement“<br />

15 gesetzt wird, könnte eine gezielte Erhebung und<br />

Darlegung wesentlicher Erkenntnisse aber durchaus einen (über die „klassische“<br />

Entscheidungserheblichkeit hinausgehenden) „Zweck“ erfüllen.<br />

11 3 StR 216/02, S. 7.<br />

12 3 StR 184/05, S. 5; solche Beschränkungen gelten noch einmal mehr, wenn es sich um<br />

abgekürzte Urteilsgründe handelt. Allerdings muss der über die zwingenden Informationen<br />

hinausgehende Inhalt nach § 267 IV StPO unter Berücksichtung des Einzelfalls bestimmt<br />

werden.<br />

13 Ebd.<br />

14 So formulierte etwa bei der Lesung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung<br />

der Berichterstatter des Rechtsausschusses Stünker (SPD): […] für<br />

besonders gefährliche Wiederholungstäter <strong>–</strong> wir alle wissen ja, dass es sich dabei im<br />

Wesentlichen um Sexualstraftäter handelt […] (BT-PlPr 14/240, 24072).<br />

15 Hierzu die in den meisten Bundesländern inzwischen beschlossenen Konzepte „zum<br />

Schutz vor besonders rückfallgefährdeten Sexualstraftätern“.

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