09.12.2012 Aufrufe

Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

312<br />

Hauke Brettel<br />

durch Gesetz sicherzustellen, zumal es in den Gesetzesmaterialien explizit<br />

heißt, dass eine staatliche Verantwortung „für die Förderung einer positiven<br />

Entwicklung junger Menschen [besteht], auch wenn es dabei um Straftäter<br />

geht“ 10 .<br />

3. Beurteilungsschwierigkeiten bei Sexualdelinquenten<br />

Zum Nachdenken regen auch die Anordnungsvoraussetzungen des § 7 Abs.<br />

2 JGG selbst an, worauf sich folgende These bezieht: „Gerade bei Sexualdelinquenten<br />

bestehen Unsicherheiten darüber, ob die Anordnungsvoraussetzungen<br />

des § 7 Abs. 2 JGG vorliegen oder nicht.“<br />

Dabei möchte die Formulierung „Gerade bei Sexualdelinquenten…“ darauf<br />

hinweisen, dass es vor allem diese Tätergruppe war, die zur massiven Ausweitung<br />

der Sicherungsverwahrung veranlasst hat 11 . Die angesprochenen<br />

Unsicherheiten wiederum stehen mit der Gefährlichkeitsprognose in Zusammenhang,<br />

die § 7 Abs. 2 JGG in den Mittelpunkt der Anordnungsentscheidung<br />

stellt. In der Vorschrift heißt es nämlich, dass vom Verurteilten unter<br />

näher bezeichneten Voraussetzungen „mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut“<br />

bestimmte Straftaten zu erwarten sein müssen. Dabei ist Bedingung, dass bei<br />

„Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend<br />

seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe“ vor<br />

Ende des Strafvollzugs Tatsachen erkennbar sind, „die auf eine erhebliche<br />

Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen“.<br />

Bei jugendlichen Sexualdelinquenten werden diese <strong>–</strong> ohnehin problematischen<br />

12 <strong>–</strong> Einschätzungen 13 jedoch zusätzlich durch alters- und deliktsbe-<br />

10 BT Drucksache 16/6562, S. 9.<br />

11 Die Ausweitung des Rechtsinstituts der Sicherungsverwahrung ist vor allem durch spektakuläre<br />

Straftaten mit Sexualbezug veranlasst, s. Ullenbruch NJW 2008, 2609, 2609.<br />

Nicht zuletzt war das von Gerhard Schröder geforderte „Wegschließen <strong>–</strong>und zwar für<br />

immer“ (s. Bild am Sonntag vom 8.7.2001) auf Straftäter bezogen, s. a. Kinzig RdJB<br />

2007, 155, 165.<br />

12 Dazu etwa Ostendorf/Bochmann ZRP 2007, 146, 148; Eisenberg ZJJ 2006, 124, 128;<br />

Goerdeler ZJJ 2006, 120, 120.<br />

13 Dabei tragen auch Unklarheiten bei den gesetzlichen Vorgaben zu den Schwierigkeiten<br />

bei der Bewältigung der prognostischen Aufgabe bei. So ist beispielsweise unklar, ob ein<br />

„Hang“ zu den Voraussetzungen der Verhängung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung<br />

gem. § 7 Abs. 2 JGG gehört (dazu BT Drucksache 16/6562, S. 7; Kinzig RdJB<br />

2007, 155, 164; Ullenbruch NJW 2008, 2609, 2614 m. w. N.), was schon für die Prognosemaßstäbe<br />

höchst belangvoll ist. S. zum Hang bei jungen Menschen a. Eisenberg, U.:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!