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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Neuregelung und Umsetzung der bedingten Entlassung 261<br />

künftiger Straffreiheit“ geht es seither nicht mehr um die einfache Wahrscheinlichkeit<br />

künftig straffreien Verhaltens 13 , sondern vorzeitige Entlassung<br />

und weitere Strafverbüßung müssen nach § 46 Abs. 1 hinsichtlich des Rückfallsrisikos<br />

verglichen werden. Bei gleich hohem Rückfallsrisiko ist der bedingten<br />

Entlassung stets der Vorzug zu geben. Damit wird im Ergebnis die<br />

bedingte Entlassung nach verbüßter Strafhälfte unter spezialpräventiven Gesichtspunkten<br />

zum Regelfall.<br />

Dass die spezialpräventive Prognose in die Zukunft blickt und die in der<br />

Vergangenheit liegenden Tatumstände nur der Bezugspunkt der Prognose<br />

sind, versucht § 46 Abs. 4 zu unterstreichen. Danach ist darauf Bedacht zu<br />

nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere<br />

durch Behandlungen iSv § 51 Abs. 3, eine „Änderung der Verhältnisse, unter<br />

denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen<br />

gemäß §§ 50 bis 52 14 erreicht werden kann“. Für diese Änderung der Tatverhältnisse<br />

können sowohl die Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten als<br />

auch die Änderung äußerer Umstände maßgeblich sein. 15 Dies bedeutet etwa<br />

für die bereits im Tatzeitpunkt vorliegende Vorstrafenbelastung, dass sie nur<br />

dann eine taugliche Begründung für die Verweigerung der bedingten Entlassung<br />

abgeben kann, wenn die durch die Vorstrafenbelastung indizierte Gefährlichkeit<br />

trotz allfälliger im Strafvollzug bereits begonnener und durch<br />

Weisungen fortzusetzender Therapien fortbesteht. Das schlichte Argument<br />

des belasteten Vorlebens allein kann keine Verweigerung der bedingten Entlassung<br />

mehr rechtfertigen.<br />

Nach § 46 Abs. 4 spricht auch eine fehlende Änderung bei den Tatverhältnissen<br />

nicht unbedingt gegen eine bedingte Entlassung, wenn durch anlässlich<br />

der Entlassung ausgesprochene Weisungen die nötige Veränderung in<br />

absehbarer Zeit sichergestellt werden kann. Dadurch soll dem Gefangenen<br />

das (aus welchen Gründen auch immer eingetretene) Versäumnis des Strafvollzugs,<br />

ihm bestimmte Behandlungen und Therapien angedeihen zu lassen,<br />

nicht zum Nachteil gereichen. Dem Vollzugsgericht kommt gleichsam die<br />

Aufgabe zu, solche Versäumnisse des Strafvollzugs zu korrigieren.<br />

dass das StrÄG 2008 hinsichtlich der Annahme künftiger Straffreiheit bei der lebenslangen<br />

Freiheitsstrafe keine Veränderungen vornimmt.<br />

13 So zu § 46 Abs 1 aF mN Leukauf, O., Steininger, H.: StGB 3 , § 46 Rn.7; Jerabek, R.: In:<br />

WK 2 § 46 Rn.15; Birklbauer, A.: In: SbgK § 46 Rn.74.<br />

14 Erteilung von Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe.<br />

15 EBRV 8.

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