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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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212<br />

Frieder Dünkel<br />

nach einer Reform aus dem Jahr 1994 auch auf gerichtlicher Ebene im Bereich<br />

der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu einem Schuldspruch unter Absehen<br />

von Strafe, ansonsten zu einer Strafmilderung führen (vgl. § 46a<br />

StGB). 1999 wurde der Täter-Opfer-Ausgleich durch die gesetzliche Verankerung<br />

der Pflicht für Staatsanwaltschaft und Gericht, in jedem Stadium des<br />

Verfahrens auf einen Ausgleich zwischen Täter und Opfer hinzuwirken,<br />

weiter gestärkt (vgl. §§ 155a, 155b StPO). Im Bereich der Einstellungsmöglichkeiten<br />

haben jedoch quantitativ nur die Einstellung ohne Auflagen und<br />

die Einstellung mit Geldauflage Bedeutung erlangt.<br />

Gesetzliche Strafschärfungen wurden in den letzten 20 Jahren im Bereich<br />

des organisierten Verbrechens, insbesondere der Drogendelinquenz (siehe<br />

hierzu 5.2) sowie der Gewalt- und Sexualkriminalität vorgenommen.<br />

Das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (OrgKG) von<br />

1992 brachte Strafschärfungen vor allem im Bereich der schweren Kriminalität.<br />

So wurde der Qualifikationstatbestand des schweren Bandendiebstahls<br />

(§ 244a StGB) mit einer Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe<br />

geschaffen (die gewerbsmäßige Bandenhehlerei, § 260a StGB wurde<br />

mit einer entsprechenden Strafandrohung versehen). Ferner wurde die Geldwäsche<br />

kriminalisiert (§ 261 StGB) und im Bereich der schweren Drogendelikte<br />

wurden neue Qualifikationstatbestände geschaffen (§§ 29a, 30a BtMG)<br />

mit z. T. deutlich erhöhten Mindeststrafen (5 Jahre bei § 30a BtMG).<br />

Das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994 erhöhte den oberen Strafrahmen<br />

bei der einfachen Körperverletzung von 3 auf 5 Jahre und bei der gefährlichen<br />

Körperverletzung die Mindeststrafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe<br />

oder 90 Tagessätze Geldstrafe. Das 6. StRG von 1998 brachte eine erneute<br />

Verschärfung, indem zum einen der Versuch der einfachen Körperverletzung<br />

kriminalisiert wurde (§ 223 Abs. 2 StGB; ebenso der Versuch der Freiheitsberaubung,<br />

§ 239 Abs. 2 StGB), zum anderen der Strafrahmen der gefährlichen<br />

Körperverletzung (bisher 3 Monate bis 5 Jahre) auf 6 Monate bis<br />

10 Jahre verdoppelt wurde. Auch bei der schweren Körperverletzung des<br />

§ 226 StGB wurden die Höchststrafen und z. T. die Mindeststrafen deutlich<br />

erhöht (3 Jahre bei § 226 Abs. 2 StGB).<br />

Das Sexualstrafrecht wurde nach einer Liberalisierungsphase Ende der<br />

1960er Jahre verschiedentlich <strong>–</strong> zuletzt 2004 <strong>–</strong> durch Neukriminalisierungen<br />

und Strafschärfungen verändert. Das Gesetz zur Bekämpfung der Sexualdelinquenz<br />

und anderer gefährlicher Straftaten vom Januar 1998 (Anhebung<br />

der Strafrahmen bei Sexualdelikten, Ausweitung der Sicherungsverwahrung)

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