09.12.2012 Aufrufe

Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

158<br />

Tabelle 4: Ergebnis der Ausgleichsversuche<br />

Häusliche<br />

Gewalt<br />

Kein Ergebnis 8,3 %<br />

(n=14)<br />

Teilweise Regelung 3,6 %<br />

(n=6)<br />

Einvernehmliche 88,2 %<br />

Regelung<br />

(n=149)<br />

Nadine Bals<br />

Übrige<br />

Verfahren<br />

10,3 %<br />

(n=120)<br />

2,7 %<br />

(n=31)<br />

87,0 %<br />

(n=1007)<br />

Paarbeziehungen Ex-Paarbez.<br />

7,0 %<br />

(n=8)<br />

5,3 %<br />

(n=6)<br />

87,7 %<br />

(n=100)<br />

12,2 %<br />

(n=6)<br />

0,0 %<br />

85,7 %<br />

(n=42)<br />

4.4 Einhaltung der Wiedergutmachungsvereinbarung und Art der<br />

vereinbarten Leistungen<br />

Ähnlich wie beim Abschluss der Ausgleichsverfahren ist es ein empirisch<br />

gut gesicherter Befund, dass die im TOA getroffenen Wiedergutmachungsvereinbarungen<br />

ganz überwiegend eingehalten werden. Dies dürfte durch die<br />

dem Täter-Opfer-Ausgleich inhärente Parteiautonomie bedingt sein: Opfer<br />

und Täter entscheiden sich freiwillig für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren<br />

und einigen sich autonom auf eine aus ihrer Sicht angemessene Wiedergutmachungsvereinbarung.<br />

Dadurch „erweist sich [die Wiedergutmachungsvereinbarung]<br />

regelmäßig, durch die damit verbundene Ergebnisidentifikation<br />

und Akzeptanz nicht nur wesentlich bindender als ein aufoktroyiertes<br />

Urteil, sondern sie läßt sich auch dementsprechend leichter umsetzen<br />

und ist in der Folge auch weniger streitanfällig [...]“ (Falk 1999: 169f., vgl.<br />

Montada & Kals 2001: 244, Netzig 2000: 2f., Tränkle 2003: 300, Walgrave<br />

2003: 75).<br />

Entsprechend zeigt sich für die untersuchten Fälle eine hohe Verbindlichkeit<br />

der Wiedergutmachungsvereinbarung, wobei sich bemerkenswerter Weise<br />

keine Unterschiede zwischen Fällen häuslicher Gewalt und den übrigen Ausgleichsverfahren<br />

ergeben. In 82,7 % der Fälle, bei denen es sich nicht um<br />

Beziehungsgewalt handelte und die mit einer irgendwie gearteten Wiedergutmachungsvereinbarung<br />

abgeschlossen wurden, sind die Wiedergutmachungsleistungen<br />

vollständig erbracht worden. In weiteren 4,2 % ist die<br />

Wiedergutmachungsvereinbarung wenigstens teilweise eingehalten worden 8<br />

und in 9 % wurden die vereinbarten Leistungen zum Zeitpunkt der Akten-<br />

8 Dies kann z.B. einerseits bedeuten, dass nur ein Teil eines vereinbarten Schmerzensgeldes<br />

oder Schadensersatzes tatsächlich auch gezahlt wurde, andererseits kann dies bedeuten,<br />

dass ein vereinbartes Schmerzensgeld vollständig gezahlt wurde, der zugleich vereinbarte<br />

Schadensersatz allerdings gar nicht geleistet wurde.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!