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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Nadine Bals<br />

wahrgenommen wird (Christochowitz 1997, Hartmann 1998, Kerner 1999:<br />

27 ff., Kurze 1997: 32 ff., Meier 1998: 392). Im Hinblick auf die Strafmilderung<br />

wird ein TOA kaum initiiert, vielmehr ist er <strong>–</strong> wenn überhaupt <strong>–</strong> nur im<br />

diversionellen Bereich von Bedeutung (Bals, Hilgartner & Bannenberg<br />

2005: 307; 323).<br />

Das Potential des Täter-Opfer-Ausgleichs wird also bei weitem nicht ausgeschöpft,<br />

obwohl zahlreiche Studien die Angemessenheit und Eignung des<br />

Verfahrens zur Bearbeitung von Straftaten belegen. Grundsätzlich ist es in<br />

den letzten Jahren eher ruhig um den TOA geworden, Kontroversen und<br />

Streit gibt es eher nicht (mehr). Deutlich anders stellt sich dieses Bild allerdings<br />

mit Blick auf Fälle häuslicher Gewalt dar. 4<br />

3. Kritik an der Anwendung des TOA in Fällen häuslicher<br />

Gewalt<br />

Die Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs in Fällen häuslicher Gewalt<br />

wird kontrovers diskutiert und zum Teil äußerst scharf kritisiert. Dabei lehnen<br />

insbesondere feministisch geprägte Autoren die Bearbeitung von Fällen<br />

häuslicher Gewalt im Wege des TOA strikt ab.<br />

Die gegen die Anwendung des TOA in Fällen von Beziehungsgewalt angeführten<br />

Kritikpunkte und Bedenken sind zahlreich und vielfältig. So wird<br />

zum einen eingewandt, eine zwingend notwendige Normverdeutlichung finde<br />

im TOA nicht statt; vielmehr werde häusliche Gewalt durch die Anwendung<br />

des TOA bagatellisiert. Durch die Bearbeitung im Wege des TOA werde<br />

„das falsche Signal an die Täter (und die Opfer) [gesendet], es handle sich<br />

bei häuslicher Gewalt nicht um strafbares Unrecht, sondern um eine Verfehlung,<br />

die im Wege partnerschaftlicher Übereinkünfte aus dem Weg geräumt<br />

werden kann.“ (Oberlies 2001: 87, vgl. Hudson 2002: 629, Velten 2003:<br />

49f.). Übersehen wird hierbei jedoch, dass im Rahmen des Ausgleichsverfahrens<br />

ausdrücklich Stellung gegen Gewalt bezogen wird: Die Neutralität<br />

bzw. Allparteilichkeit der Vermittler gilt nur eingeschränkt, Gewalt ist <strong>–</strong><br />

auch und gerade im sozialen Nahbereich <strong>–</strong> nicht verhandelbar (Bannenberg<br />

et al. 1999: 75, Glaeser 2004: 2, Pelikan & Stangl 1994: 67).<br />

4 Unter häuslicher Gewalt wird nachfolgende jede Form der körperlichen, psychischen<br />

und sexuellen Gewalt verstanden, die sich im Kontext einer (Ex-)Paarbeziehung<br />

zwischen Erwachsenen ereignet. Die Begriffe „häusliche Gewalt“, „Gewalt in<br />

(Ex-)Paarbeziehungen“ und „Beziehungsgewalt“ werden synonym verwandt.

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