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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Werden Strafen immer härter? 215<br />

Entkriminalisierungen oder Absenkungen von Strafrahmen gab es nur vereinzelt<br />

(z. B. bei bestimmten Fällen des schweren Raubs, § 250 Abs. 1<br />

StGB, von 5 auf 3 Jahre; vgl. zusammenfassend die Übersicht bei Schott<br />

u. a. 2004, S. 30 ff.).<br />

Wie die o. g. Beispiele zeigen, sind nicht alle Strafschärfungen oder Neukriminalisierungen<br />

einer schlichten „Straflust“ zuzuschreiben, sondern verfolgen<br />

teilweise vernünftige Klarstellungen oder Modernisierungen zum Schutz<br />

bisher vernachlässigter (Behinderte, Abhängige in Therapeutenverhältnissen,<br />

Minderjährige als „Pornodarsteller“) oder durch die technische Entwicklung<br />

neu entstandener Opfergruppen (Verfügungsberechtigte von Computerdaten,<br />

vgl. die Tatbestände der Datenveränderung und Computersabotage der<br />

§§ 303a, 303b StGB).<br />

Jedoch ist nicht zu übersehen, dass das kriminalpolitische Klima eher auf<br />

Verschärfungen denn Liberalisierungen ausgerichtet ist (vgl. Meier 2006, S.<br />

42, 361 ff.). Debatten in die Richtung eines moderaten Strafrechts sind<br />

schwerer geworden und haben <strong>–</strong> abgesehen vielleicht von den Reformen<br />

zum Täter-Opfer-Ausgleich und zur Wiedergutmachung im Jugend- und Erwachsenenstrafrecht<br />

<strong>–</strong> kaum stattgefunden. Dementsprechend sind auch die<br />

zaghaften Versuche einer Reform des Sanktionenrechts Ende 2006 mit dem<br />

2. Justizmodernisierungsgesetz endgültig begraben worden. Insofern hat<br />

auch die Große Koalition nicht einmal die Kraft gehabt, offensichtliche (und<br />

von der Wissenschaft fast einhellig als reformbedürftig angesehene, vgl.<br />

z. B. Schöch 1992 und die Beschlüsse des 59. DJT 1992) Desiderate der<br />

Ausweitung der gemeinnützigen Arbeit anstatt Ersatzfreiheitsstrafe oder der<br />

bedingten Entlassung, z. B. bei Erstinhaftierten, anzugehen bzw. umzusetzen<br />

(vgl. die Reformvorschläge der Kommission zur Reform des strafrechtlichen<br />

Sanktionensystems von 2000 und die Gesetzesentwürfe von 2003 und 2004;<br />

hierzu Dünkel/Morgenstern 2010).<br />

3. Die strafrechtliche Sanktionspraxis im<br />

Erwachsenenstrafrecht<br />

Entscheidende Frage bleibt jedoch, inwieweit sich die entsprechenden Gesetzesänderungen<br />

auch tatsächlich strafschärfend in der Praxis ausgewirkt<br />

haben bzw. ob sich die Strafzumessungspraxis jenseits dieser gesetzlichen<br />

Vorgaben verschärft hat.

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