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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Veronika Hofinger und Arno Pilgram<br />

ten- und Entlassenenjahrgängen gewährleistet einen einheitlichen Beobachtungszeitraum<br />

von vier- bis maximal fünf Jahren für alle Personen. 5 Eine<br />

weitere Verbesserung betrifft die feinere Regionalisierung: War es früher<br />

nur möglich, auf der Ebene der vier Oberlandesgerichtssprengel zu differenzieren,<br />

können nun Auswertungen auf der Ebene der 16 Landesgerichtssprengel<br />

gemacht werden.<br />

Für die Öffentlichkeit stehen ab dem Jahr 2007 Tabellen in der jährlich publizierten<br />

gerichtlichen Kriminalstatistik zur Verfügung. Für wissenschaftliche<br />

Auswertungen liefert Statistik Austria Exceltabellen, die nach bestimmten<br />

Merkmalen eingeschränkt geliefert werden und somit mehrdimensionale<br />

Auswertungen in begrenztem Umfang ermöglichen. Nicht zur Verfügung<br />

stehen derzeit jedoch Individualdatensätze.<br />

4. Karrieremuster Verurteilter<br />

Unsere Betrachtungen konzentrieren sich im Folgenden auf die Darstellung<br />

von Karrieremustern und -verläufen, d.h. bei den Betrachtungen blicken wir<br />

nicht nur prospektiv von unserem Basisjahr 2004 bis zum Jahresende 2008,<br />

sondern beziehen auch die Vorstrafen der Verurteilten mit ein. Dadurch erweitert<br />

sich der Beobachtungszeitraum auf bis zu zehn Jahre, da Vorstrafen<br />

in der Regel nach frühestens fünf Jahren getilgt werden, selbst wenn es zu<br />

keiner neuen Verurteilung kommt.<br />

Die Mehrheit (56 %) der 2004 gerichtlich Verurteilten bzw. Strafentlassenen<br />

war nicht vorbestraft. Von allen im Jahr 2004 verurteilten bzw. entlassenen<br />

Personen wird die Mehrheit, nämlich 63 %, bis Ende 2008, also innerhalb<br />

von vier bis fünf Jahren, nicht wiederverurteilt. Daraus ist zu ersehen, dass<br />

die Wiederverurteilungsquote deutlich geringer ist als der Anteil Vorbestrafter<br />

an den Verurteilten.<br />

5 In der „alten“ Statistik waren auch Personen, die zu unbedingter Haft verurteilt worden<br />

waren, mit dem Rechtskraftdatum des Urteils, nicht mit dem Entlassungsdatum, in die<br />

Statistik aufgenommen worden. Dies hatte die Beobachtungszeit bei zu unbedingten<br />

Freiheitsstrafen verurteilten Personen in problematischer Weise eingeschränkt.

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