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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Alois Birklbauer, Helmut Hirtenlehner<br />

Die Bedeutung der Generalprävention für die bedingte Entlassung wurde<br />

durch das StrÄG 2008 auf mehrfache Weise zurückgedrängt. Generalpräventive<br />

Kriterien dürfen seither nur mehr für bedingte Entlassungen vor der<br />

Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe berücksichtigt<br />

werden. Danach haben sie stets außer Betracht zu bleiben (§ 46 Abs. 2). Darüber<br />

hinaus ist entscheidend, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe „im Hinblick<br />

auf die Schwere der Tat ausnahmsweise“ erforderlich sein muss. Durch<br />

den Blick auf die Schwere der Tat wird der Ausnahmecharakter generalpräventiver<br />

Überlegungen noch stärker betont als dies nach § 46 Abs. 3 aF der<br />

Fall war, denn danach durfte nicht aus irgendwelchen besonderen Gründen<br />

die Vollstreckung des Strafrestes notwendig sein, um der Begehung strafbarer<br />

Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Daraus folgte nicht zwingend<br />

eine Begrenzung auf in der Tatschwere liegende Gründe. Auch eine<br />

nicht stattgefundene Tataufarbeitung oder das Verhalten des Gefangenen im<br />

Strafvollzug konnten mangels Akzeptanz solchen Verhaltens durch die Bevölkerung<br />

ausnahmsweise zu einer Verweigerung der bedingten Entlassung<br />

aus generalpräventiven Gründen führen. Seit 1.1.2008 ist dies jedenfalls unzulässig<br />

11 .<br />

2.2 Änderungen bei der Spezialprävention<br />

Waren die spezialpräventiven Voraussetzungen einer bedingten Entlassung<br />

bis zur Neuregelung nach der Dauer der bereits verbüßten Freiheitsstrafe gestuft,<br />

indem bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe die (positive)<br />

„Annahme“ künftiger Straffreiheit erforderlich war (§ 46 Abs. 1 aF)<br />

und danach nicht aus besonderen Gründen strafbare Handlungen befürchtet<br />

werden duften (§ 46 Abs. 2 aF), sind sie seit dem StrÄG 2008 bei zeitlichen<br />

Freiheitsstrafen vom Entlassungszeitpunkt unabhängig 12 . Bei der „Annahme<br />

11 Dass das Kriterium der Tatschwere nicht von der Höhe der verhängten Strafe abhängen<br />

kann, ergibt ein Vergleich mit den Entlassungsvoraussetzungen aus einer lebenslangen<br />

Freiheitsstrafe, wo generell keine Berücksichtigung generalpräventiver Kriterien zulässig<br />

ist. Auf Grund des Ausnahmecharakters von § 46 Abs. 2 ist das Kriterium der Tatschwere<br />

jedenfalls restriktiv auszulegen. Allenfalls könnte eine besonders brutale Tatbegehung<br />

im Rahmen der Generalprävention berücksichtigt werden; siehe dazu näher<br />

Birklbauer, A.: Die Neuregelung der bedingten Entlassung. Ein versuchter Kompromiss<br />

zwischen Resozialisierung, Sicherheit und Vollzugsentlastung. In: ÖJZ 2008, S. 710 ff<br />

(S. 711 f).<br />

12 Strengere spezialpräventive Prognosekriterien existieren nach wie vor bei der bedingten<br />

Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Ein Rechtsbrecher darf in solchen Fällen<br />

nur bedingt entlassen werden, wenn anzunehmen ist, das er keine weiteren strafbaren<br />

Handlungen begehen werde (§ 46 Abs. 6). Die Materialien (EBRV 8) gehen davon aus,

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