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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Wiedergutmachung, Befriedung, Versöhnung 161<br />

Rolle spielten (37,7 % vs. 61,9 %). Dabei zeigt sich einerseits, dass Gewaltverzichtserklärungen<br />

des Täters doppelt so häufig in jenen Verfahren relevant<br />

waren, in denen die Paarbeziehung der Beteiligten zum Tatzeitpunkt<br />

aktuell bestand (14,9 % vs. 7,1 %). Zum anderen wird deutlich, dass Kontaktverzichtsvereinbarungen<br />

in Fällen von Gewalt in Ex-Paarbeziehungen<br />

häufig <strong>–</strong> nämlich in 31 % der Verfahren <strong>–</strong> eine Rolle spielten, während solche<br />

Regelungen in Fällen von Gewalt in bestehenden Paarbeziehungen erwartungsgemäß<br />

kaum vereinbart wurden (3,8 %). 10<br />

Maßnahmen zur längerfristigen Bearbeitung bestehender Probleme wurden<br />

erwartungsgemäß kaum in Ausgleichsverfahren vereinbart, in denen es nicht<br />

um häusliche Gewalt ging. In lediglich acht dieser Fälle (0,8 %) wurden entsprechende<br />

Vereinbarungen getroffen. Demgegenüber wurden diese Vereinbarungen<br />

in insgesamt jedem fünften Fall häuslicher Gewalt getroffen, in<br />

dem das Ausgleichsverfahren mit einer Wiedergutmachungsvereinbarung<br />

abgeschlossen wurde (20,5 %). Nicht überraschend ist dabei, dass solche Regelungen<br />

(nahezu) ausschließlich eine Rolle in Verfahren spielten, in denen<br />

die Beteiligten zur Tatzeit <strong>–</strong> und mutmaßlich auch zum Zeitpunkt des Abschlusses<br />

des TOA <strong>–</strong> liiert waren. In 10,5 % der Fälle von Gewalt in bestehenden<br />

Paarbeziehungen erklärte sich der Täter bereit, sich in eine Alkoholtherapie<br />

zu begeben, in weiteren 7,6 % sicherte er zu, eine anderweitige Therapie<br />

oder Beratung <strong>–</strong> beispielsweise einen sozialen Trainingskurs für häusliche<br />

Gewalttäter <strong>–</strong> in Anspruch zu nehmen. In 9,5 % der Fälle einigten sich<br />

Opfer und Täter darauf, gemeinsam eine Therapie zu beginnen. Deutlich anders<br />

stellt sich das Bild in Fällen von Gewalt in Ex-Paarbeziehungen dar: In<br />

lediglich 2,4 % dieser Verfahren beschlossen die Beteiligten im Rahmen des<br />

TOA, gemeinsam eine Beratung bzw. Therapie in Anspruch zu nehmen. Die<br />

Vereinbarung, dass sich der Täter allein in eine Alkoholtherapie oder<br />

anderweitige Beratung bzw. Therapie begibt, wurde in diesen Fällen nicht<br />

getroffen.<br />

10 Dies zeigt allerdings auch, dass in einem Teil der Verfahren zwischen der dem TOA zugrunde<br />

liegenden Straftat und dem Abschluss des Ausgleichsverfahrens eine Trennung<br />

der Beteiligten stattgefunden hat. Schließlich erscheint es kaum denkbar, dass eine Kontaktverzichtsvereinbarung<br />

auch in jenen Verfahren vereinbart wurde, in denen Opfer und<br />

Täter noch immer liiert waren.

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