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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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268<br />

Alois Birklbauer, Helmut Hirtenlehner<br />

3.4 Änderungen im Entlassungsverfahren<br />

Der Erfolg einer gesetzlichen Reform speist sich meist nicht allein aus der<br />

Neugestaltung inhaltlicher Bestimmungen, sondern nährt sich auch aus flankierenden<br />

Veränderungen bei den Verfahrensvorschriften. Um das Erreichen<br />

der Reformziele zu fördern und um zu gewährleisten, dass das Vorliegen der<br />

Entlassungsvoraussetzungen möglichst bald beurteilt wird, hat das StrÄG<br />

2008 daher angeordnet, dass bereits für die bedingte Entlassung nach Verbüßung<br />

der Hälfte eine Prüfung der Entlassungsvoraussetzungen von Amts wegen<br />

vorzunehmen ist, und nicht erst zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt (§ 152 Abs.<br />

1 öStVG). Die Gerichte sollten somit früher von den für die Sanktionsmodifikation<br />

geeigneten Fällen erfahren. Für die Entlassungsentscheidungen<br />

ist nach wie vor ein Senat aus drei Berufsrichtern zuständig. Der Gesetzgeber<br />

hat die im Ministerialentwurf vorgesehene Beteiligung von qualifizierten<br />

Laien an der Entlassungsentscheidung nicht umgesetzt. 27<br />

Neu eingeführt wurde weiters die Möglichkeit, eine bedingte Entlassung<br />

zwar für den Augenblick abzulehnen, aber für einen späteren, nicht mehr als<br />

drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt auszusprechen,<br />

wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit<br />

notwendig oder zweckmäßig erscheint (§ 152 Abs. 1 aE öStVG). Damit soll<br />

die letzte Phase der Entlassungsvorbereitung noch besser genutzt werden<br />

können. Freilich gibt es keine Handhabe für Fälle, in denen nach einer bereits<br />

genehmigten Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt Umstände eintreten,<br />

auf Grund derer die Entlassungsvoraussetzungen eigentlich nicht mehr<br />

vorliegen. Auf Details kann im Rahmen dieses Beitrags aber nicht eingegangen<br />

werden. 28<br />

27 Der ME sah eine Zusammensetzung der Entlassungssenate aus zwei Berufsrichtern und<br />

einem fachkundigen Laienrichter vor (§ 16 Abs 3 ME-StVG). Die Laienrichter hätten<br />

über Erfahrungen in der psychosozialen Behandlung und Betreuung von Verurteilten<br />

verfügen müssen, insbes. im Bereich der Entlassungsvorbereitung oder der Betreuung<br />

von Entlassenen (§ 16d Abs 2 Z 3 ME-StVG). Nach EBRV (FN 6) S. 13 soll „im Lichte<br />

der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens“ von diesem Vorhaben „Abstand genommen<br />

werden“.<br />

28 Siehe zu dieser Problematik näher Birklbauer, A.: In: ÖJZ 2008, S. 715.

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