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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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3. Zu den Neuregelungen 6<br />

Heribert Ostendorf<br />

3.1 Kontaktverbot gem. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB<br />

Der Gesetzgeber hat diese Weisung zu einem Kontakt- und Verkehrsverbot<br />

ausgeweitet. Hierfür kommen zwei Adressaten in Betracht: Einmal kann ein<br />

Kontakt- und Verkehrsverbot mit dem Opfer ausgesprochen werden, zum<br />

anderen mit Personen, die kriminalitätsstimulierend wirken können. Erfasst<br />

im letzteren Sinne werden insbesondere Kontaktaufnahmen sowie der Umgang<br />

mit Kindern und Jugendlichen nach Verurteilungen wegen sexuellen<br />

Missbrauchs von Kindern. 7 Das Kontaktaufnahme- und Verkehrsverbot mit<br />

dem Opfer dient neben dem präventiven Anliegen, eine Wiederholungstat zu<br />

verhindern, den originären Opferinteressen, nicht mit dem verurteilten Täter<br />

wieder in Verbindung zu treten. Einer erneuten Traumatisierung soll vorgebeugt<br />

werden. Dem dient auch § 406d Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach dem Verletzten<br />

auf Antrag mitzuteilen ist, ob dem Verurteilten diese Weisung erteilt<br />

worden ist.<br />

3.2 Alkohol-, Suchtmittelweisung gem. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB<br />

Mit dieser Weisung soll bei Taten, die im Zusammenhang mit Alkohol oder<br />

Suchtmittelkonsum begangen wurden, einer Kriminalitätsstimulanz durch<br />

Alkohol oder Suchtmittel begegnet werden. Voraussetzung ist, dass für diese<br />

Kriminalitätsstimulanz bestimmte Tatsachen vorliegen. Dies wird in der Regel<br />

nur bei wiederholten Alkohol- oder Suchtmittelexzessen, insbesondere<br />

bei Abhängigkeit vorliegen, die in der Vergangenheit zu ähnlichen Straftaten<br />

wie die jetzt verurteilte Straftat geführt haben. Mittel dieser Prävention sind<br />

einmal das Konsumverbot, zum anderen die Alkohol- oder Suchtmittelkontrolle,<br />

die allerdings nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein<br />

darf. In der Praxis kommen insoweit Urinkontrollen und Atemalkoholmessungen<br />

in Betracht. Darüber hinaus kann auch zu Kontrollen mit körperlichen<br />

Eingriffen (Blutentnahmen) angewiesen werden, wenn die Klienten damit<br />

einverstanden sind (s. § 68b Abs. 2 S. 4 StGB). Eine solche Weisung ist<br />

allerdings nicht gem. § 145a StGB strafbewehrt.<br />

Bedeutsam ist der Hinweis in der Gesetzesbegründung, die Klienten möglichst<br />

von den Kosten für die Durchführung der Kontrolle freizustellen. Inso-<br />

6 Ausführlicher NK-Ostendorf, 3. Aufl., Kommentierung der §§ 68 <strong>–</strong> 68 g StGB.<br />

7 S. Begründung zum Gesetzentwurf zur Reform der Führungsaufsicht, BR-Drucks.<br />

256/06, S. 33.

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