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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Die neue österreichische Wiederverurteilungsstatistik 441<br />

ist also gleich hoch wie die Wahrscheinlichkeit, dass sie neuerlich in den<br />

geschlossenen Strafvollzug zurückkehren. 7<br />

100%<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

7%<br />

9%<br />

8%<br />

76%<br />

Nicht<br />

Vorbestraft<br />

20%<br />

18%<br />

13%<br />

49%<br />

vb ohne<br />

Strafhaft<br />

41%<br />

12%<br />

6%<br />

41%<br />

vb mit<br />

Strafhaft<br />

W V teil/unbed.<br />

FS<br />

W V bed. FS<br />

WV Geldstrafe<br />

keine WV<br />

Abbildung 3: Wiederverurteilungen (WV) 2004 Verurteilter/ Entlassener nach Vorhaften<br />

Tabelle 3: Absolute Werte zu Abbildung 3<br />

Tabelle 3: absolute Werte zu Vorstrafe Vorstrafe Keine<br />

Abbildung 3<br />

mit Haft ohne Haft Vorstrafe<br />

WV: teil/unbed. Freiheitsstrafe 2.435 2.238 1.550<br />

WV: teil/bedingte<br />

Freiheitsstrafe<br />

710 2.021 2.004<br />

WV: Geldstrafe 380 1.523 1.649<br />

Keine Wiederverurteilung 2.424 5.500 16.510<br />

Wird neben dem Charakter der Vorstrafen und Wiederverurteilungen auch<br />

die Art der Sanktion im Basisjahr 2004 berücksichtigt, so kann man grob<br />

zwischen der Gruppe der Verurteilten unterscheiden, an denen keine teilunbedingte<br />

oder unbedingte Haftstrafe vollzogen wurde, und der Gruppe der<br />

aus einer Freiheitsstrafe Entlassenen. 8<br />

7 Ob es sich bei der Vorhaft um eine unbedingte Freiheitsstrafe von unter oder über sechs<br />

Monate handelt, wirkt sich übrigens nicht maßgeblich auf die Häufigkeit und Art der<br />

Wiederverurteilung aus.<br />

8 Die erste Gruppe umfasst ausschließlich „ambulant“ sanktionierte Personen, also zu einer<br />

Geldstrafe oder zu einer bedingten Freiheitsstrafe Verurteilte. In der zweiten Gruppe<br />

befinden sich Personen, die 2004 aus einer unbedingten Freiheitsstrafe oder dem Maßnahmenvollzug<br />

entlassen wurden oder gegen die eine teilbedingte Freiheitsstrafe nach<br />

§ 43a Abs. 3 und 4 öStGB verhängt worden war.<br />

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