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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Aspekte der Sicherungsverwahrung im Straf- und Maßregelvollzug 293<br />

Zudem sollte in Erfahrung gebracht werden, ob und inwieweit die bundesverfassungsgerichtlichen<br />

Vorgaben für den Vollzug der Sicherungsverwahrung<br />

in der Praxis umgesetzt werden. Diese Vorgaben hat das höchste deutsche<br />

Gericht in der Entscheidung zur rückwirkenden Aufhebung der Zehn-<br />

Jahres-Begrenzung vom 05.02.2004 9 aus den Grundrechten abgeleitet. Dabei<br />

geht es zum einen um die sog. „Resozialisierungsvorgabe“. Hiernach darf es<br />

sich bei dem Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht um einen reinen Verwahrvollzug<br />

handeln. Dieser muss vielmehr ebenso wie der Strafvollzug auf<br />

die Resozialisierung der Untergebrachten ausgerichtet sein. 10 Sicherungsverwahrten<br />

muss daher ein hinreichendes Behandlungsangebot zur Verfügung<br />

gestellt werden. 11 Zum anderen ist das sog. „Abstandsgebot“ gemeint. Hiernach<br />

muss zwischen dem Vollzug der Sicherungsverwahrung und dem Strafvollzug<br />

ein Abstand im Sinne einer Besserstellung Sicherungsverwahrter gegenüber<br />

Strafgefangenen bestehen. 12 Dieser Abstand muss so beschaffen<br />

sein, dass der allein spezialpräventive Charakter der Sicherungsverwahrung<br />

sowohl dem Verwahrten als auch der Allgemeinheit deutlich wird. Für die<br />

Schaffung und Einhaltung des Abstands haben die Landesjustizverwaltungen<br />

Sorge zu tragen. 13<br />

Des Weiteren sollten Einschätzungen von Betroffenen zu der Frage eingeholt<br />

werden, ob sie die Sicherungsverwahrung tatsächlich als Fortsetzung<br />

der Strafe empfinden. In der Literatur wurde dies wiederholt behauptet. 14<br />

Aussagekräftige empirische Belege für diese These fehlten jedoch bislang.<br />

Überdies sollte eruiert werden, wie sich die zahlreichen Gesetzesverschärfungen,<br />

die seit 1998 im Bereich der Sicherungsverwahrung erfolgt sind, auf<br />

den Straf- und Maßregelvollzug auswirken. Nur die wichtigsten seien nachfolgend<br />

genannt:<br />

1998: Die Anordnungsvoraussetzungen bei der Sicherungsverwahrung wurden<br />

gesenkt (§ 66 Abs. 3 StGB): Statt drei genügen nun zwei Taten aus einem<br />

Katalog von Verbrechen bzw. bestimmten Sexual- oder Gewaltvergehen.<br />

9 BVerfGE 109, 133 ff.<br />

10 BVerfGE 109, 133 ff. (149).<br />

11 BVerfGE 109, 133 ff. (158).<br />

12 BVerfGE 109, 133 ff. (164 f.).<br />

13 BVerfGE 109, 133 ff. (165).<br />

14 So etwa von Dreher, 1953, 481 ff. (484), und Hall, 1958, 41 ff. (52).

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