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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Gewalt in der Erziehung 9<br />

sind sich darüber im Klaren, welche Maßnahmen im Erziehungsalltag mit<br />

dem Gesetz im Einklang stehen.<br />

Abbildung 3: Materielle Rechtskenntnis<br />

4. Interpretation der Rechtslage<br />

In Übereinstimmung mit den bisherigen Ergebnissen hält in Schweden nur<br />

noch eine kleine Minorität Körperstrafen für zulässig. Selbst im Bereich<br />

leichter Körperstrafen, die bis in die 1980er Jahre noch als normal und sozial<br />

akzeptiert galten 9 , werden die rechtlichen Grenzen von der überwiegenden<br />

Mehrheit zutreffend interpretiert. Sogar den „Klaps auf den Po“ im unteren<br />

Grenzbereich <strong>–</strong> der nach Auffassung vieler Juristen auch in Deutschland und<br />

Österreich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegt und daher noch als<br />

zulässig angesehen wird <strong>–</strong> halten nur knapp 6 % der schwedischen Eltern für<br />

eine erlaubte Erziehungsmaßnahme. Bei der Bewertung leichter Sanktionsformen<br />

scheint in Deutschland und in Österreich das alte elterliche<br />

Züchtigungsrecht noch stark nachzuwirken. Die Rechtsreform ist hier sehr<br />

9 Janson 2005; Stattin et al. 1998; Straus 1980.

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