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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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382<br />

Arthur Kreuzer<br />

Recht und der vorliegenden Rechtsprechung Anordnungen der nSV, obwohl<br />

tatsächliche Sicherheitsbedürfnisse sie rechtfertigen würden. Deswegen ist<br />

das hier vorgeschlagene Modell „sicherer“. Es umfasst einige wenige Fälle,<br />

die bisher mit schlechtem Gewissen der Behörden und Gerichte außen vor<br />

bleiben mussten. 37 Andererseits befreit das Modell viele Tausende von den<br />

„f.V.nSV“ betroffener Gefangener von einem schwerwiegenden, ungerechtfertigten<br />

Stigma; sie sind bisher abstrakt erfasst, ohne für entsprechende Sicherheitsbedürfnisse<br />

wirklich infrage zu kommen. Das Modell macht zudem<br />

Vorschläge mancher Bundesländer überflüssig, in die „neuen Tatsachen“ einer<br />

nSV Behandlungsverweigerung als entscheidendes Kriterium einzubeziehen<br />

oder gar auf „nova“ ganz zu verzichten. Ein Vorbehalt kann nämlich<br />

während des Strafvollzugs die gewünschte Wirkung entfalten, bei betroffenen<br />

Gefangenen Behandlungsbereitschaft zu wecken, um spätere SV zu vermeiden.<br />

Zusätzlich ist in die nötig werdenden SV-Vollzugsgesetze die Pflicht der<br />

Vollzugsbehörden aufzunehmen, während der Strafzeit Gefangenen mit<br />

möglicher „Anschluss-SV“ „eindringliche Resozialisierungsversuche“ zu ermöglichen,<br />

damit die letztliche Anordnung der SV, den Forderungen des<br />

BVerfG entsprechend, 38 vermieden werden kann. Bislang wird vor allem die<br />

anfängliche SV im Strafvollzug gemeinhin als geradezu schicksalhaft-unabwendbar<br />

zur „Anschluss-SV“ führend gewertet, so dass sogar in Vollstreckungsplänen<br />

Resozialisierungsmaßnahmen als überflüssig erachtet werden<br />

und oftmals ohne Begutachtung erst nach Überstellung in die SV diese<br />

gerichtlich angeordnet wird. 39 Eine von vornherein immer nur „vorläufige“<br />

SV könnte helfen, diesen Automatismus zu vermeiden.<br />

4.2 Mögliche Einwände<br />

Kurz sei auf die wichtigsten, diskussionsweise in einer informellen parlamentarischen<br />

Anhörung 40 vorgebrachten möglichen Einwände gegen dieses<br />

Modell eingegangen:<br />

37 So würde ein dem vom BGH zuletzt entschiedenen Fall (NStZ 2008 S. 332) entsprechender<br />

neuer Fall ohne weiteres mit erfasst werden durch einen Vorbehalt schon im<br />

Urteil angesichts offenkundiger Rückfallwahrscheinlichkeit.<br />

38 BVerfGE 109, 133 ff, 148 f.<br />

39 Dazu Bartsch, T. (o. Fn. 5, 2010, S. 178 ff).<br />

40 O. Fn. 10.

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