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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Hauke Brettel<br />

über geheime Gelüste berichtet. Zutritt zur Täter-Innenwelt ist jedoch wesentliche<br />

Voraussetzung, um tragfähige Einschätzungen des Sexualverhaltens<br />

vornehmen zu können.<br />

Zugleich ist gerade die Sexualität der ausschlaggebende Bereich für Prognose<br />

und Anordnungsentscheidung und überdies die Haftzeit in den Augen des<br />

Gesetzgebers tragende Säule der prognostischen Beurteilung. Dies ergibt<br />

sich nicht zuletzt daraus, dass § 7 Abs. 2 JGG die Anordnung von Sicherungsverwahrung<br />

aufgrund von Gefährlichkeitshinweisen zulässt, die bereits<br />

bei Verurteilung der Anlasstat erkennbar waren. 18 Bei einer hinreichenden<br />

Gefährlichkeit zum Tatzeitpunkt und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen<br />

des § 7 Abs. 2 JGG bleibt der Gefangene nur von Sicherungsverwahrung<br />

verschont, wenn es in der Folgezeit <strong>–</strong> das heißt insbesondere während der<br />

Strafverbüßung <strong>–</strong> zu einem Rückgang der Gefährlichkeit kommt. Diese Gefährlichkeitsreduktion,<br />

d.h. der Erfolg von Resozialisierungsbemühungen im<br />

Strafvollzug, ist dann also für eine Entlassung nach Vollverbüßung positiv<br />

nachzuweisen.<br />

4. Umgang mit Besserungsfähigkeit<br />

Ebenfalls mit der Anwendung des § 7 Abs. 2 JGG hängt diese These zusammen:<br />

„§ 7 Abs. 2 JGG ermöglicht keinen angemessenen Umgang mit einer<br />

Besserungsfähigkeit des Delinquenten.“<br />

Sicherungsverwahrung <strong>–</strong> und auch ihre Ausweitung in den letzten Jahren <strong>–</strong><br />

ist nämlich in erster Linie Reaktion auf Gefährlichkeit. Dass vorrangig die<br />

Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern geschützt werden soll, wiederholten<br />

insbesondere die neueren Gesetzesbegründungen geradezu stereotyp. 19<br />

Sicherungsverwahrung ist die behandlungsfernste stationäre Maßregel und<br />

hat diesen resignativen Charakter auch in der Variante des § 7 Abs. 2 JGG,<br />

wie nicht zuletzt bei der Vollzugsgestaltung deutlich wird: Eigenständige<br />

Regelungen dazu gibt es nicht, vielmehr werden pauschal die Vollzugsvor-<br />

18 Dies soll durch die in § 7 Abs. 2 JGG gewählte Zeitform „sind nach der Verurteilung<br />

[…] Tatsachen erkennbar“ deutlich werden. Parallelvorschriften zur nachträglichen Sicherungsverwahrung<br />

(vgl. §§ 106 Abs. 5 JGG, 66b Abs. 1 StGB) sprechen nämlich von<br />

„werden nach einer Verurteilung […] Tatsachen erkennbar“, was nach den Gesetzesmaterialien<br />

(S. BT Drucksache 16/6562, S. 9) den entscheidenden Unterschied<br />

macht.<br />

19 Dazu Kinzig RdJB 2007, 155, 160.

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