09.12.2012 Aufrufe

Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

316<br />

Hauke Brettel<br />

Die Vermutung der Kontraproduktivität stationärer Langzeitbehandlung ist<br />

nämlich nicht ohne weiteres auf Straftäter mit Sonderproblemen zu beziehen,<br />

wie nicht zuletzt die Unterbringungszeiten bei den so genannten therapeutischen<br />

Maßregeln (vgl. §§ 63, 64 StGB) zeigen. Nach Vollverbüßung<br />

sollte also mehr als das therapeutische Minimalprogramm der gegenwärtigen<br />

Sicherungsverwahrung bereitstehen, was durch entsprechende Ausgestaltung<br />

des Verwahrvollzugs oder durch Alternativen zur Sicherungsverwahrung erreicht<br />

werden könnte. 26<br />

5. Fazit<br />

Aus unterschiedlichen Blickwinkeln erscheint § 7 Abs. 2 JGG somit in trübem<br />

Licht. Einen adäquaten Umgang mit Besserungsfähigkeit nach Vollverbüßung<br />

ermöglicht er ebenso wenig, wie eine zuverlässige Anwendung<br />

bei Sexualstraftätern. Ein handfestes Regelungsdefizit besteht überdies bei<br />

den Vorschriften zur Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs, der einer Entscheidung<br />

gem. § 7 Abs. 2 JGG vorausgeht. Vielleicht hätte es deshalb besser<br />

zu den Gesetzesentwürfen im Planungsstadium heißen sollen: „Wegschließen<br />

<strong>–</strong> und zwar für immer!”<br />

26 Gute Gründe sprechen für einen vollständigen Verzicht auf Sicherungsverwahrung aus<br />

Anlass von Jugendstraftaten, s. etwa Kinzig ZJJ 2008, 245, 248 ff.; Graebsch ZJJ 2008,<br />

284, 284 ff.; Ostendorf/Bochmann ZRP 2007, 146, 146 ff.; Ullenbruch NJW 2008, 2609,<br />

2612 ff. jew. m. w. N. Insoweit stehen sämtliche Überlegungen unter dem Vorbehalt,<br />

dass man die Variante der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG nicht wieder<br />

aufgibt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!