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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Heribert Ostendorf<br />

verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Problematik, deren umfassende<br />

Diskussion hier nicht im einzelnen aufgegriffen werden kann. 11 Die Gefahr<br />

einer weiteren Kriminalisierung ist damit nicht von der Hand zu weisen, man<br />

kann auch von einem Kreislauf der Kriminalisierung sprechen.<br />

4. Abschließende Bewertung<br />

Der Gesetzgeber hat mit dem Ausbau der Führungsaufsicht sowohl Hilfe<br />

und Betreuung verstärkt als auch die Kontrolle und Repression. So ist zu<br />

hoffen, dass mit der Einrichtung Forensischer Ambulanzen sowie der Therapieweisung<br />

Aussetzungen der Unterbringung im Maßregelvollzug gefördert<br />

werden. Das Problem ist insbesondere der Vollverbüßer, der nach Kurze<br />

„kein Bedürfnis nach einer weiteren justiziellen Betreuung verspürt, als unbequem<br />

und schwierig gilt, die Maßregel als zusätzliches und nicht gerechtfertigtes<br />

Übel ansieht“. 12 Zu ergänzen ist, der häufig als gefährlich eingestuft<br />

werden muss. Nur, Gefährlichkeit von Menschen lässt sich bei Wahrung<br />

rechtsstaatlicher Grundsätze nicht ausmerzen. Was im Vollzug nicht gelungen<br />

ist, kann schwerlich die Führungsaufsicht nachholen. Es erscheint sinnvoller,<br />

den Übergang in die Freiheit vorher mit der Entlassung auf Bewährung<br />

zu üben als später gegen den Willen der Betroffenen Betreuung vorzuschreiben.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur<br />

Verfassungswidrigkeit des bisherigen Jugendstrafvollzugs „eine mit angemessenen<br />

Hilfen für die Phase nach der Entlassung verzahnte Entlassungsvorbereitung“<br />

gefordert. 13 Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die<br />

Große Anfrage „Jugendstrafrecht im 21. Jahrhundert“ vom 26.5.2009 darauf<br />

hingewiesen, dass bei einem Gelingen dann auf die Führungsaufsicht verzichtet<br />

werden kann (§ 68f Abs. 2 StGB). 14 Nach einer Untersuchung der<br />

Rückfalldaten des Bundeszentralregisters für einen Zeitraum von vier Jahren<br />

lag die Rückfallquote bei Unterstellten gem. richterlicher Anordnung (§ 68<br />

Abs. 1 StGB) bei 84 %, bei Vollverbüßern nach mindestens zweijähriger<br />

Freiheitsstrafe bei über 70 %. Bei den Entlassenen aus der psychiatrischen<br />

Unterbringung wurde dagegen nur eine Rückfallquote von 12 % festgestellt.<br />

15 Im Maßregelvollzug kann die Führungsaufsicht segensreich wirken,<br />

wenn sie zur Aussetzung der Unterbringung bzw. zur Erledigung eingesetzt<br />

11 Siehe hierzu Kwaschnik, Die Führungsaufsicht im Wandel 2008, S. 212 ff.<br />

12 Kurze Soziale Arbeit und Strafjustiz, 1999, S. 477.<br />

13 BVerfG NJW 2006, 2096.<br />

14 BT-Drucks. 16/13142, S. 28.<br />

15 Siehe Weigelt/Hohmann-Fricke BewH 2006, 224 ff.

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