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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Maßnahmenvollzug in Österreich: Sozialtherapie<br />

Albert Holzbauer und Johannes Klopf<br />

Gliederung<br />

1. Einleitung<br />

2. Sicherungsverwahrung vor und nach<br />

der Strafrechtsreform<br />

3. Un-/ Zurechnungsfähigkeit<br />

3.1 Psychische Störung<br />

1. Einleitung<br />

3.2 Therapie und Unterbringung von<br />

psychisch Kranken<br />

3.3 Ziel von Therapie und Unterbringung<br />

4. Vergleichsstudie zur Legalbewährung<br />

von Gewalttätern<br />

5. Fazit<br />

In der Praxis gibt es in Österreich keine Sicherungsverwahrung. Das öst.<br />

Strafgesetzbuch enthält zwar eine Bestimmung über die Unterbringung in einer<br />

Anstalt für gefährliche Rückfallstäter als vorbeugende Maßnahme bei<br />

„Hang- und Berufsverbrechern“, die im Strafurteil auszusprechen, nach dem<br />

Freiheitsstrafvollzug anzutreten und mit einer Höchstanhaltezeit von 10 Jahren<br />

begrenzt ist. Diese Einrichtung wurde bei der Strafrechtsreform 1975<br />

entgegen den Vorbildern nicht als Sicherungsverwahrung bezeichnet, da es<br />

sich nicht nur um die Sicherung vor Rückfall handelt, sondern die Resozialisierung<br />

wenigstens versucht werden soll. Nach der zuletzt vom Bundesministerium<br />

für Justiz veröffentlichten Statistik befanden sich zum 31.12.2007<br />

zwei Personen in dieser Unterbringungsform (§ 23 öStGB).<br />

Vergleicht man die bei der Tagung Sicherungsverwahrung in Celle 2009 gegebene<br />

Übersicht zu den ICD-10 Diagnosen, so ergibt ein solcher Populationsvergleich<br />

für Österreich am ehesten eine Zuordnung zum Personenkreis<br />

der im Maßnahmenvollzug für geistig abnorme zurechnungsfähige Rechtsbrecher<br />

angehaltenen Untergebrachten (§ 21 Abs.2 öStGB). Aus der Unbegrenztheit<br />

der zeitlichen Dauer einer Anhaltung nach § 21 Abs.2 öStGB und<br />

den Bestimmungen über die Entlassung aus dieser Maßnahmenunterbringung,<br />

wonach u. a. die Entwicklung des Angehaltenen und sein Gesundheitszustand<br />

Maßstab für die Beurteilung sind, ob die Gefährlichkeit noch<br />

besteht, wird von der Vollzugskammer OLG Linz abgeleitet, dass die straf-

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