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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Frieder Dünkel<br />

Das 6. StRG von 1998 brachte den § 174c StGB bzgl. des Missbrauchs von<br />

Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnissen und weitgehende<br />

Strafschärfungen, u. a. im Bereich des schweren sexuellen Missbrauchs von<br />

Kindern, § 176a StGB (u. a. wenn die Tat in der Absicht begangen wird, sie<br />

zum Gegenstand pornographischer Schriften zu machen, § 176a Abs. 2<br />

StGB).<br />

Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur sexuellen Selbstbestimmung<br />

von 2003 brachte Strafschärfungen im Bereich der sexuellen Gewalt gegen<br />

Kinder und gegen widerstandsunfähige Personen, §§ 176, 176a, 179 StGB.<br />

Beim Grunddelikt des § 176 StGB ist Geldstrafe nicht mehr vorgesehen, ein<br />

besonders schwerer Fall (§ 176 Abs. 2 StGB) mit einem Jahr Mindeststrafe<br />

wurde eingeführt, bei besonders schweren Fällen des § 176a StGB wurde die<br />

Mindeststrafe teilweise auf zwei Jahre angehoben. Auch beim sexuellen<br />

Missbrauch Widerstandsunfähiger (§ 179 StGB) wurden die Mindeststrafen<br />

bei besonders schweren Fällen auf ein bzw. zwei Jahre angehoben. Die<br />

Neugestaltung der §§ 184a-c StGB diente dem Ziel, den Austausch von<br />

kinderpornographischen Darstellungen im Internet innerhalb von geschlossenen<br />

Nutzergruppen schärfer zu sanktionieren. Ferner wurden DNA-Analysen<br />

bei allen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ermöglicht (auch<br />

bei Exhibitionismus, vgl. § 81g StPO).<br />

Weiterhin zu erwähnen sind der Ausbau der Sicherungsverwahrung 1998<br />

potenziell auch auf Erstauffällige, die Einführung der vorbehaltenen SV<br />

2002 (§ 66a StGB) und der nachträglichen SV (2004), wobei hier vor allem<br />

Sexual- und Gewalttäter im Blickpunkt standen.<br />

Das 6. StRG 1998 stand vor allem unter dem Vorzeichen der „Strafrahmenharmonisierung“,<br />

d. h. der Anpassung von Strafrahmen im Bereich der <strong>Gewaltdelinquenz</strong><br />

im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensdelinquenz.<br />

Hierbei kam es aber im Wesentlichen zu der bereits geschilderten Anhebung<br />

der Strafrahmen für Gewalt- und Sexualdelikte und lediglich beim schweren<br />

Raub zu einer teilweisen Absenkung von Strafrahmen. Beispielhaft hervorzuheben<br />

sind die Strafschärfungen bei der gefährlichen Körperverletzung<br />

durch Einführung einer Mindeststrafe von 6 Monaten (Höchststrafe 10 Jahre)<br />

anstatt der bisherigen Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Auch der<br />

Wohnungseinbruchsdiebstahl wurde in der Mindeststrafe von 3 Monaten auf<br />

6 Monate angehoben (vgl. § 243 a. F. StGB und § 244 Abs. 1 Nr. 3 n. F.<br />

StGB).

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