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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Arthur Kreuzer<br />

gewiesen. 23 Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst die zunächst gemäß Länderunterbringungsrecht<br />

in nSV eingewiesenen Gefangenen nach den späteren<br />

bundesgesetzlichen Regelungen überwiegend nicht in die nSV gelangt<br />

sind. Über Rückfälle ist nichts bekannt. 24 Hätte der Zweite Senat des<br />

BVerfG dies gewusst, hätte er seine Entscheidung womöglich im Sinne der<br />

dissentierenden Richter getroffen. Denn die Furcht, man wäre für Rückfälle<br />

der nach Länderunterbringungsgesetzen Untergebrachten verantwortlich gemacht<br />

worden, falls man ihre Freilassung veranlasst hätte, dürfte wesentliche<br />

Triebfeder für die Mehrheitsentscheidung des BVerfG gewesen sein. Bei Jugendlichen<br />

wird eine negative Prognose für eine Anordnung der nSV noch<br />

weit schwieriger sein, wenn es sich um Erst- oder Einmal-Gewalttäter handelt,<br />

wie auch die Entwurfsbegründung betont. Bei ihnen ist schwer zu beurteilen,<br />

ob es sich selbst bei schwersten Gewalttaten nur um eine behebbare<br />

Entwicklungsstörung oder Episode handelt. Selbst häufig aufgefallene junge<br />

Gewalttäter, die sich auch in der Haft aggressiv gebärden, mäßigen oftmals<br />

später ihr Verhalten. Andere passen sich in der Haft gut an und kaschieren<br />

erfolgreich das fortbestehende Gewaltpotential. 25 Der Fall des <strong>–</strong> allerdings<br />

Heranwachsenden <strong>–</strong> Jürgen Bartsch 26 mag immerhin Beispiel dafür sein,<br />

dass es solche Personen geben könnte und eine Ersttäterregelung bei nSV<br />

nicht von vornherein gänzlich leer laufen muss. Der Bedarf hätte aber wenigstens<br />

kasuistisch belegt werden müssen.<br />

2.7 Mögliche Konventionswidrigkeit<br />

Dass im Urteil des Erkenntnisverfahrens keine Anknüpfung der möglichen<br />

später eintretenden SV an bereits bestehende und dafür eigens benannte<br />

Sicherheitsrisiken bei der nSV im Gesetz vorausgesetzt wird, erweckt zugleich<br />

Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 5 EMRK. Sie wurden in beiden<br />

Anhörungen des Rechtsausschusses vom 5.5.2004 und 28.5.2008 namentlich<br />

durch die Experten Kinzig, Renzikowski und Ullenbruch vorgetragen 27 und<br />

23 Bartsch, T., 2010, o. Fn. 5, S. 78ff, 98ff, anhand einer Analyse der 7 Entscheidungen des<br />

BGH, in denen die angeordnete nSV bestehen blieb, nach, dass selbst dort kaum von<br />

wirklichen „nova“ auszugehen war.<br />

24 Ein gleicher Befund bereits bei Kinzig, J. (o. Fn. 18 S. 14).<br />

25 Auf diese prognostisch schwer bestimmbare Ambivalenz wies in der Anhörung (o. Fn.<br />

3) besonders der ehemalige Vors. Richter am BGH Schäfer,G., hin.<br />

26 BGH NJW 1970 S. 523 ff.<br />

27 Vgl. Kinzig,J., Renzikowski,J., Ullenbruch, T. (o. Fn. 17 S. 13 ff., 43 ff., 18 ff., 40 ff.; o.<br />

Fn. 3 S. 13 ff, 43 ff); ferner Ullenbruch, T., MünchKomm StGB, § 66 b Rn 51ff. Zusammenstellung<br />

der einen Konventionsverstoß bejahenden, verneinenden und unent-

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