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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Nachträgliche Sicherungsverwahrung b. jugendl. Sexualstraftätern 311<br />

sozialtherapeutische Behandlung geregelt 7 , also eine Differenzierung nach<br />

Behandlungsbedarf vorgesehen und dieser Bedarf ist vor allem dann zu vermuten,<br />

wenn die formellen Anordnungsvoraussetzungen nachträglicher Sicherungsverwahrung<br />

erfüllt sind.<br />

Damit bleibt als Erklärung für die Regelungsunterschiede nur die Verschiedenheit<br />

zwischen vorbehaltener und nachträglicher Sicherungsverwahrung.<br />

Doch auch sie liefert weder aus Perspektive der Behandlung, noch bei den<br />

Wirkungen auf das Vollzugsverhältnis einen Grund dafür, dass der Gesetzgeber<br />

auf eine besondere Ausgestaltung des vorangehenden Strafvollzugs<br />

bei der Sicherungsverwahrung i. S. d. § 7 Abs. 2 JGG ganz verzichtet hat.<br />

Insbesondere macht es nach dem Eindruck aus dem ersten Anordnungsverfahren<br />

keinen Unterschied, ob Sicherungsverwahrung wegen eines Vorbehalts<br />

im Urteil oder deshalb droht, weil die formellen Voraussetzungen<br />

nachträglicher Sicherungsverwahrung erfüllt sind. Dass eine im Urteil vorbehaltene<br />

Sicherungsverwahrung die Betroffenen in einen noch größeren Erregungs-<br />

und Ausnahmezustand als bei Erfüllung der formellen Voraussetzungen<br />

des § 7 Abs. 2 JGG versetzt, erscheint jedenfalls schwer vorstellbar.<br />

Die Suche nach Gründen für die fehlende gesetzliche Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs<br />

bei § 7 Abs. 2 JGG ist also vergeblich. Umso mehr überrascht<br />

diese Gesetzeslage angesichts des Stellenwerts, den der Gesetzgeber<br />

der Vollzugszeit gerade in diesem Zusammenhang zuweist. So verlangt § 7<br />

Abs. 2 JGG nicht nur ausdrücklich, bei der Entscheidung über eine nachträgliche<br />

Sicherungsverwahrung die „Entwicklung während des Vollzugs der<br />

Jugendstrafe“ mit zu berücksichtigen. Vielmehr heißt es in den Gesetzesmaterialien<br />

zudem noch, die noch nicht beendete Entwicklung bei jungen<br />

Menschen biete „besondere Chancen und Aussichten für eine positive Einwirkung<br />

während des Vollzugs der Jugendstrafe und entsprechende positive<br />

Veränderungen der Betroffenen“ 8 , wobei in diesem Zusammenhang von<br />

„besonderen Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendstrafvollzugs, einschließlich<br />

der Möglichkeit einer Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt“<br />

die Rede ist. Dies drängt geradezu auf, die Ausschöpfung der „besonderen<br />

Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendstrafvollzugs, einschließlich der<br />

Möglichkeit einer Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt“ 9<br />

7 S. §§ 28 BaWüJStVollzG Bln, 14 BbGJStVollzG, 14 BremJStVollzG, 10<br />

HmbStVollzG, 14 JStVollzG M-V; 132 Abs. 1, 103 ff. NJVollzG, 14 JStVollzG NRW,<br />

14 JStVollzG RLP, 14 SJStVollzG, 14 SächsJStVollzG, 14 JStVollzG LSA, 14<br />

JStVollzG SchlHol, 14 ThürJStVollzG; Art. 132 BayStVollzG.<br />

8 S. BT Drucksache 16/6562, S. 7.<br />

9 BT Drucksache 16/6562, S. 7.

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