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Der Eid der englischen Soldaten<br />

[„Neue Rheinische Zeitung"<br />

Nr. 241 vom 9. März 1849]<br />

* Köln, 7.März. Die „Neue Preußische] Z[ei]t[un]g" [3] teilt mit großem<br />

Triumph den Diensteid des englischen Militärs mit und freut sich über die<br />

Maßen der Entdeckung, daß der englische Soldat nur der Königin, nicht aber<br />

der Verfassung Treue schwört. Und wir in Preußen, in dem jüngsten konstitutionellen<br />

Staat, wir sollten, gegen den Vorgang des ältesten konstitutionellen<br />

Landes, die Soldaten auf die Verfassung schwören lassen?<br />

Die ,,N[eue] Prfeußische] Z[eitung]" vergißt aber ihren Lesern mitzuteilen,<br />

wie der englische Soldat gegenüber den bürgerlichen Gesetzen gestellt<br />

ist.<br />

Daß der britische Soldat in allen Vergehen, die nicht bloße Disziplinarvergehen<br />

sind, vor die gewöhnlichen Gerichte, die Friedensgerichte, Petty<br />

Sessions, Quarter Sessions 13151 oder Assisen gestellt wird, daß er in allen Kollisionen<br />

mit den übrigen Staatsbürgern als bloßer Staatsbürger behandelt wird,<br />

versteht sich von selbst.<br />

Das ist aber noch nicht alles. In England ist jeder Staatsbürger, sei er Beamter,<br />

Soldat oder was immer, den Gesetzen für jede seiner Handlungen verantwortlich<br />

und kann sich nicht darauf berufen, daß die betreffende Handlung<br />

ihm von seinen Vorgesetzten befohlen sei. Z.B. es findet eine Erneute statt.<br />

Das Militär rückt an. Die gesetzlichen Aufforderungen zum Auseinandergehen<br />

erfolgen oder erfolgen nicht. Das Volk geht nicht auseinander. Der Zivilbeamte<br />

(stets ein Friedensrichter oder städtischer gewählter Beamter) gibt die<br />

Genehmigung zum Einschreiten oder gibt sie auch nicht. Das Militär feuert,<br />

es bleiben Tote. Diese Leichen werden einer Totenschau-Jury vorgelegt, vor<br />

der der Tatbestand festgestellt wird. Findet die Jury, daß das Einschreiten<br />

durch die Umstände nicht gerechtfertigt war, so gibt sie ein Verdikt auf vorbedachten<br />

Mord ab gegen sämtliche Teilnehmer, so auch gegen den Zivil-

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