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Punkte war loszubrechen, verweist man Lassalle an die Geschwornen. Darin<br />

liegt kein „Verbrechen". Der Anklagesenat selbst, so altersschwach er ist,<br />

muß es zugeben. Das angebliche Verbrechen liegt in einer ganz gelegentlichen,<br />

beiläufig geschehenen, von der Hauptaktion in Düsseldorf total abhängigen<br />

und ohne sie ganz sinnlosen Handlung, nicht in dem Organisieren einer bewaffneten<br />

Macht gegen die Regierung in Düsseldorf, sondern in der Aufforderung<br />

an die Neußer, diese Organisation zu unterstützen!<br />

Aber freilich, Cantador war nicht in Neuß, als Lassalle diese schreckliche<br />

Rede hielt; Cantador hat die Neußer nicht zum bewaffneten Widerstand auf~<br />

gefordert, Cantador hat bloß - die Düsseldorfer zum bewaffneten Widerstand<br />

organisiert und die dortige Bürgerwehr, die selbst ein Teil der bewaffneten Macht<br />

der Regierung ist, zum Widerstand gegen die Regierung aufgefordert. Das ist<br />

der Unterschied, und daher ließ man Cantador frei und behielt Lassalle in<br />

Haft bis zu den jetzigen Assisen.<br />

Noch besser. Lassalle hat auch den Landwirt Stangier direkt zum bewaffneten<br />

Zuzug nach Düsseldorf aufgefordert. Der Brief liegt bei den Akten<br />

und ist im Anklageakt wörtlich zitiert. (Siehe Nr. 277, Zweite Ausgabe, der<br />

„Njeuen] Rhjeinischen] Zjeitung]".) Hat der Anklageakt hierin einen Grund<br />

gefunden, Lassalle vor die Assisen zu verweisen? Es ist ihm nicht eingefallen.<br />

Selbst die Ratskammer, die doch neun Anklagepunkte gegen Lassalle aufstellte,<br />

von denen der Anklagesenat acht fallenließ, hat nicht daran gedacht,<br />

diesen Brief mit unter die Anklagepunkte aufzunehmen. Und doch enthält<br />

dieser Brief genau dasselbe angebliche „Verbrechen", das Lassalle in Neuß<br />

beging.<br />

Etwas Inkonsequenteres, Widersprechenderes, Unbegreiflicheres als dies<br />

Verweisungsurteil des Anklagesenats ist selten fabriziert worden.<br />

Das aber ist allerdings anerkennenswert darin: Nach dem Urteil des<br />

Kölnischen Senats selbst liegt in der ganzen Agitation, wie sie im vorigen<br />

November in Düsseldorf betrieben wurde, in der direkten Aufforderung zum<br />

Widerstande gegen das Ministerium, in der Bewaffnung, in dem Beschaffen<br />

von Munition, in der direkten und offenen Opposition der Bürgerwehr gegen<br />

die Regierung, in dem Schwur, den die Bürgerwehr leistete, mit den Waffen<br />

in der Hand gegen die Regierung und für die Nationalversammlung zu kämpfen<br />

- in dem allen liegt kein Verbrechen. Der Kölner Anklagesenat hat es<br />

gesagt.<br />

Und zwar stimmt er darin überein mit der Kölner Ratskammer, ja mit<br />

dem Kölner Parquet. In der Untersuchung gegen den Rheinischen Kreisausschuß<br />

gingen beide über die Aufforderung zur Bewaffnung gegen den „Feind"<br />

ruhig hinweg, ließen den Kriminalfall beiseite liegen und hielten sich bloß

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