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Lassalle<br />

[„Neue Rheinische Zeitung"<br />

Nr. 288 vom 3. Mai 1849]<br />

*Köln, 2.Mai. Wir versprachen gestern, auf den Anklageakt gegen Lassalle<br />

zurückzukommen.<br />

Lassalle ist angeklagt eines „Verbrechens gegen Art. 87 und 102 des Strafgesetzbuches".<br />

Art. 87 ist gerichtet gegen das „Attentat oder Komplott, dessen Zweck ist,<br />

die Bürger oder Einwohner zur Bewaffnung gegen die kaiserliche Gewalt<br />

aufzufordern (exciter) ".<br />

Art. 102 unterwirft den in der vorhergehenden Sektion (wozu auch Art. 87<br />

gehört) festgestellten Strafen (meist Todesstrafe) alle die, welche durch Reden<br />

an öffentlichen Orten und in öffentlichen Versammlungen oder durch angeheftete<br />

Plakate die Bürger auffordern (excitent), diese Verbrechen zu begehen.<br />

Nur für den Fall, daß die Aufforderung ohne Erfolg blieb, wird die Strafe in<br />

Verbannung gemildert.<br />

Wessen ist nun Lassalle angeklagt?<br />

Da er in einem Atem gegen Art. 87 und zugleich gegen Art. 102 gesündigt<br />

haben soll, so kann er nur beschuldigt sein:<br />

in der Weise des Art. 102 zu den Verbrechen des Art. 87 aufgefordert zu<br />

haben, d. h.:<br />

die Bürger aufgefordert zu haben, ein Attentat oder Komplott zu machen,<br />

dessen Zweck die Aufforderung zur Bewaffnung gegen die kgl. Autorität ist,<br />

d.h.:<br />

die Bürger aufgefordert zu haben zur Aufforderung zur Bewaffnung!<br />

Das ist für den gewöhnlichen Menschenverstand ein ziemlich handgreiflicher<br />

Unsinn. Aber das öffentliche Ministerium und der Anklagesenat haben<br />

es einmal so gewollt.

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