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§2<br />

Den Abgeordneten ist gegenwärtige Unsere Verordnung' durch Unseren<br />

Bevollmächtigten in Frankfurt a.M. zur Nachachtung und mit<br />

der Weisung zuzustellen, sich jeder Teilnahme an den weiteren<br />

Verhandlungen der Versammlung' zu enthalten.<br />

Gegeben Charlottenburg, den 14. Mai 1849.<br />

Friedrich Wilhelm<br />

Graf von Brandenburg von Ladenberg von Manteuffel<br />

von Strotha von der Heydt von Rabe Simons"

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