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ürgerlichen gesetzlichen Brutalität zugute kommen. Das nannte man „den<br />

weltbekannten Freisinn Friedrich Wilhelms IV.".<br />

Das neue hohenzollersche Preßgesetz-Projekt, nach einer langen Reihe<br />

erschwerender Formbestimmungen, beglückt uns mit einer unübertrefflichen<br />

Verschmelzung 1. des Code Napoleon 12271, 2. der französischen Septembergesetze,<br />

3. und hauptsächlich des löblichen preußischen Landrechts [U9].<br />

§ 9 vertritt den Code: In den Provinzen, wo das Landrecht besteht, wurde<br />

bisher der Versuch, die Aufforderung zu einem Verbrechen weniger streng<br />

bestraft, selbst wenn sie von Erfolg begleitet war, als das Verbrechen selbst.<br />

Für diese Landesteile wird nun die Bestimmung des Code eingeführt, daß die<br />

von Erfolg begleitete Aufforderung zum Verbrechen dem Verbrechen selbst<br />

gleichgeachtet wird.<br />

§ 10. die französische Septembergesetzgebung: Wer die im Eigentum oder<br />

der Familie beruhenden Grundlagen der bürgerlichen Gesellschaft angreift<br />

oder die Bürger zum Haß oder zur Verachtung gegeneinander aufreizt, hat Gefängnis<br />

bis zu zwei Jahren verwirkt.<br />

Vgl. Loi du 9.Sept. 1835 [325], Art. 8: „Toute attaque contre la propriete...<br />

toute provocation ä la baine entre les diverses classes de la societe, sera punie"<br />

etc. 1 Nur daß die preußische Ubersetzung: die Bürger im allgemeinen zum<br />

Haß etc. gegeneinander anreizen, noch zehnmal unbezahlbarer ist.<br />

Alle folgenden Paragraphen des Entwurfes sind bloß verfertigt, um die<br />

Rheinprovinz wieder mit denselben landrechtlichen Herrlichkeiten zu beglücken,<br />

die man uns bald nach dem 18.März entzog, nachdem wir sie<br />

33 Jahre lang in vollstem Maße genossen/ 3261 Man will uns unter andern folgende,<br />

unsrer eigenen rheinischen Gesetzgebung gänzlich unbekannte neue<br />

Verbrechen oktroyieren:<br />

1. Begründung von Haß und Verachtung gegen die Einrichtungen des Staats<br />

oder die Staatsregierung mittelst tatsächlicher Unwahrheiten oder juristisch<br />

unbeweisbarer Tatsachen.<br />

2. „Auslassung" über eine gesetzlich bestehende Religionsgesellschaft (nach<br />

der oktroyierten Verfassung sind ja selbst die Türken und Heiden gesetzlich<br />

bestehende Religionsgesellschaften!) in einer Weise, welche geeignet (!) ist,<br />

Haß und Verachtung gegen dieselbe zu verbreiten.<br />

Diese beiden neuen Verbrechen führen a) das altpreußische „Erregen Von<br />

Mißvergnügen" und b) den altpreußischen Begriff der Religionsbeleidigung bei<br />

uns ein und werden mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft.<br />

1 Gesetz vom 9.Sept. 1835, Art.8: „Jeder Angriff gegen das Eigentum ... jede Aufreizung<br />

zum Haß zwischen den verschiedenen Klassen der Gesellschaft wird bestraft" etc.

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