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Sobald der Militärbefehlshaber „für den Fall eines Aufruhrs" den Belagerungszustand<br />

proklamiert, ist die „persönliche Freiheit" nicht mehr<br />

gewährleistet, die Wohnung nicht mehr für unverletzlich erklärt, hören die<br />

„gesetzlichen" Gerichte, Preßfreiheit, Schutz der Drucker und Vereinsrecht<br />

auf, und selbst die „Gesellschaften" der Philister: Kasinos und Bälle, deren<br />

„Zweck den Strafgesetzen nicht zuwiderläuft", können nur par gräce de M. le<br />

commandant 1, keineswegs aber von „Rechts wegen" bestehen.<br />

Zugleich verfügt Art. 4 der neuen Standrechts-Charte, daß<br />

„mit der Erklärung des Belagerungszustandes" (pur et simple 2) „die vollziehende Ge-<br />

walt an die Mili Mrbefehlshaber übergehen soll und die Zivilverwaltungs- und Kommu-<br />

nalbehörden den Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten<br />

haben".<br />

Mit diesem Paragraphen sind denn glücklich alle gewöhnlichen Kommunal-<br />

und Verwaltungsformeln aufgehoben und die Ochsen der stumpfnüstrigen,<br />

arroganten Bürokratie als „Auf frags-Lakaien" in das Joch der souveränen<br />

Militärdiktatur gespannt.<br />

Art. 8 und 9 enthalten die Strafen, mit denen die hohenzollersche Tatkraft<br />

noch unter Bajonetten und Kanonen ihre Sicherheit und Ordnung zu<br />

schützen gedenkt. Dies neue Strafgesetz hat jedenfalls vor allen langweiligen<br />

vereinbarten Rechtstheorien den Vorzug der Kürze.<br />

Art. 8. „Wer an einem in Belagerungszustand erklärten Ort oder Bezirke der vor-<br />

sätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Überschwemmung"<br />

(welche Vorsicht!) „oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht<br />

oder Abgeordnete der Zivil- und Militärbehörden in offener Gewalt und mit gefährlichen<br />

Waffen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.<br />

„Widerstand gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Behörden"!<br />

Man kennt die Taten „Meines herrlichen Kriegsheers " [196], man weiß,<br />

wie die braven Pommern, Preußen und Wasserpolacken [425], welche im Interesse<br />

der Einheit so eifrig in die westlichen Provinzen gepfropft werden, nach<br />

allerhöchstem Beispiel ihren Mut erst aus den Umständen schöpfen und nach<br />

Entwaffnung der Bürger, wie in Düsseldorf, Breslau, Posen, Berlin, Dresden,<br />

den Belagerungszustand durch Ermordung der Wehrlosen, Weiber und Kinder<br />

krönen. Die „angestammten" Untertanen des Potsdamer Baschkiren-Knäs<br />

haben daher die höchst anerkennenswerte Freiheit, sich nach erklärtem Belagerungszustand<br />

von den mutvollen Exekutoren des landesväterlichen Wohl-<br />

1 von des Herrn Kommandanten Gnaden - 2 schlicht und einfach<br />

32 Marx/Engels, Werke, Bd. 6

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