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wollens „ordnungsmäßig" ermorden oder durch „Widerstand" standrechtlich<br />

erschießen zu lassen.<br />

Sollen wir noch weiter von den Bestimmungen des Art. 9 sprechen, wonach<br />

Verbreitung von Nachrichten, welche die Behörden „irreführen", Übertretung<br />

eines „im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Verbotes**<br />

usw. bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden soll und selbst die allerordinärsten<br />

Polizei- und Gendarmenfunktionen fernerhin eine standrechtliche<br />

Vervollkommnung erhalten?<br />

Sollen wir auf die feige Perfidie eingehen, mit welcher der Hohenzollersche<br />

Landesvater und seine Spießgesellen Simons-von der Heydt-Manteuffel die<br />

Bildung der militärischen Standrechtsgerichte aus drei „höheren Offizieren"<br />

und zwei von dem Militärbefehlshaber zu ernennenden Zivilrichtern verordnen,<br />

um vor den stupiden Bourgeois den Schein einer „richterlichen" Prozedur zu<br />

bewahren und doch durch die Überzahl der militärischen Mordknechte zugleich<br />

der Verurteilung sicher zu sein?<br />

Sollen wir von den verschiedenen Bestimmungen des Art. 13 über das<br />

„Verfahren vor Kriegsgerichten" Akt nehmen, worin von einem Zeugenbeweis<br />

nirgend die Rede ist, sondern im Sinne des Mordhundes Windischgrätz<br />

offenbar „nach Zusammentreffen von Umständen" geurteilt werden kann?<br />

Von den Bestimmungen, daß gegen die Urteile der Standrechtshöfe kein<br />

Rechtsmittel stattfinde, daß die Todesurteile lediglich vom „Militär-Befehlshaber"<br />

bestätigt und binnen 24 Stunden vollstreckt werden, daß endlich selbst<br />

nach Aufhebung des Belagerungszustandes bei noch nicht vollzogenen Standrechtsurteilen<br />

die „ordentlichen Gerichte" nur die Standrechtsstrafe in die<br />

gesetzliche Strafe zu verwandeln, die „Tat aber als erwiesen anzunehmen"<br />

und nicht über Richtigkeit oder Nichtigkeit der Anklage zu entscheiden<br />

haben?<br />

Sollen wir uns endlich auf den letzten, besten Artikel dieser kosakenerstarkten<br />

neuen Verfassung einlassen, wonach „auch außer dem Belagerungszustand",<br />

also „nicht für den Fall eines Aufruhrs", die Art. 5, 6, 24-28 der<br />

Dezember-Errungenschaft, die „persönliche Freiheit", die „Unverletzlichkeit<br />

der Wohnung", die „Preßfreiheit" und das „Vereinsrecht" distriktsweise aufgehoben<br />

werden können?<br />

Wir haben nach allen diesen Herrlichkeiten nicht nötig, allen wohlgesinnten<br />

Preußen zu den neuen, einzig wahren Verheißungen, dem endlichen wahren<br />

Ausbruch des landesväterlichen Wohlwollens infolge der Kosakennähe,<br />

von Herzen Glück zu wünschen. Wir freuen uns aufrichtig über diese blutige<br />

Züchtigung der ordnungswütigen Bourgeoisseelen und elenden Rechtsbodentölpel.

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