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Das Blutgesetz in Düsseldorf<br />

[„Neue Rheinische Zeitung"<br />

Nr.297 vom 13. Mai 1849]<br />

* Köln, 12.Mai. Die „neue Konstitution" 1, die Aufhebung der gewöhnlichen<br />

Gesetze und Gerichtshöfe mit Verkündigung landesväterlicher Mordprivilegien<br />

an „Mein herrliches Kriegsheer" 11961 ist bereits gestern in Düsseldorf<br />

in Kraft getreten.<br />

Der Kommandeur hatte nach Besiegung und Abschlachtung des Volkes<br />

alsbald in Berlin um Instruktionen angefragt. Von den Spießgesellen des<br />

Herrn von Hohenzollern, Brandenburg-Manteuffel, kam darauf durch den<br />

Telegraphen der Befehl zur Proklamation des Blutgesetzes und Einsetzung<br />

militärischer Mordgerichtshöfe.<br />

Nach Art. 2 und 6 der Militärverfügung ist das Vereinsrecht aufgehoben<br />

und Art. 5, 6, 7, 24, 25, 26, 27 und 28 der oktroyierten Schnaps-Charte [123]<br />

außer Kraft gesetzt.<br />

Im vorigen Jahre, unter dem Bürger und Kommunisten Drigalski 2, wurde<br />

die Düsseldorfer Presse bei Verkündigung des Belagerungszustandes unter<br />

Zensur gestellt, eine Maßregel, welche selbst bei der Majorität der schlappen<br />

Vereinbarungsgesellschaft Geschrei und Entrüstung erregte; heute, nach den<br />

neuen Hohenzollernschen Errungenschaften, wo dem Potsdamer Unterknäs<br />

keine Kammern, sondern die stammverwandten Stülpnasen der Kosaken zur<br />

<strong>Seite</strong> stehen, heute begnügt man sich nicht mit der Zensur, man schreitet einfach<br />

zur Unterdrückung der Presse.<br />

Nach Art. 7 sind die Düsseldorfer Blätter, wie auch die „Neue Rheinische<br />

Zeitung" in dem Düsseldorfer Rayon verboten; nach Art. 8 dürfen keine anderen<br />

als amtliche „Bekanntmachungen" veröffentlicht werden.<br />

Unter der Säbelherrschaft des Bürgers und Kommunisten Drigalski<br />

1 Siehe vorl. Band, S. 483/484 und 493-499 - 2 siehe vorl. Band, S. 56-61

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