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durch Abbildungen usw., welche die Ehre des Königs vorsätzlich verletzen<br />

(§ 101), mit Strafarbeit von sechs Monaten bis zu fünf Jahren", dagegen aber<br />

„Äußerungen und Handlungen, welche zwar an sich nicht als Beleidigungen<br />

des Königs anzusehen sind, dennoch aber die demselben schuldige Ehrfurcht<br />

verletzen (§ 102), mit Gefängnis von sechs Wochen bis zu einem Jahre" bedroht.<br />

In den offiziellen Motiven zu diesem Entwurf wird gesagt, daß die<br />

sächsischen Stände (bei dem ähnlichen Entwurf von 1843) zwar darauf angetragen,<br />

die „Verletzung der Ehrfurcht" durch den Zusatz „absichtlich"<br />

näher zu bestimmen, um zu verhindern, daß Äußerungen und Handlungen<br />

unter das Gesetz gezogen würden, „bei welchen nicht im entferntesten die<br />

Absicht gewesen sei, die Ehrfurcht gegen den König zu verletzen"; daß aber<br />

ein solcher Zusatz von der Regierung abgelehnt werden müsse, da derselbe<br />

den „Unterschied zwischen Majestätsbeleidigung und Verletzung der Ehrfurcht<br />

verwischen würde" und „absichtliche" Verletzungen der „Ehrfurcht"<br />

als „Beleidigungen" anzusehen seien.<br />

Aus diesen Motiven, welche für die demnächst zu oktroyierenden Preßgesetzbegriffe<br />

noch immer maßgebend sind, geht also hervor, daß die „Verletzung<br />

der Ehrfurcht", die gegenwärtig gleich der Majestätsbeleidigung mit<br />

zweimonatlichem bis fünfjährigem Gefängnis belegt wird, gerade in „unabsichtlicher"<br />

Beleidigung besteht.<br />

Zu gleicher Zeit erzählen die „Motive", daß das Maximum des Strafmaßes<br />

für die „Verletzung der Ehrfurcht" damals nur nach Antrag der rheinischen<br />

Stände auf ein Jahr bestimmt worden ist.<br />

Der Vorteil der „Märzerrungenschaften" für die Rheinländer liegt auf der<br />

Hand. Die ersten Belandrechtungen des Code penal [355] oktroyierten den<br />

Rheinländern die neuen Verbrechen der Majestätsbeleidigung mit zwei Jahren<br />

und der „Verletzung der Ehrfurcht" mit 1 Jahr Gefängnis; in den Gesetzvorlagen<br />

von 1843 und 1847 stieg die beleidigte Majestät zu dem Wert<br />

Von fünf Jahren, während die verletzte Ehrfurcht auf Antrag der rheinischen<br />

Stände ihren Satz von einem Jahre behalten mußte; unter den Belagerungs-<br />

Errungenschaften der Märzemeute wird auch die (unabsichtliche) „Verletzung<br />

der Ehrfurcht" zu fünfjährigem Gefängnis erhoben und das rheinische Gesetzbuch<br />

mit abermals neuen Verbrechen der altpreußischen Landrechtsgesittung<br />

näher gebracht.<br />

„Preßfreiheit, öffentliches Belagerungsverfahren und den Galgen daneben/"

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