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des Eigentums gibt, unter der Herrschaft der konstitutionellen Gesetzordnung<br />

eine polizeiliche Plünderung des Privateigentums ruhiger Bürger veranstalten.<br />

Der Gesetzentwurf spricht dabei von allen zur Verbreitung „bestimmten"<br />

Druckschriften, „auch wenn' mit der Ausgabe bereits begonnen worden; er<br />

setzt daher „selbstredend" das Recht der Konfiskation derer voraus, deren<br />

Verbreitung noch nicht begonnen hat, die noch gar keine „Verbrechen oder<br />

Vergehen" begründen können, und dehnt damit den Polizeiraub auch auf den<br />

Privatbesitz von juristisch gar nicht „verfolgungsmöglichen" Gegenständen<br />

aus. Die französischen Septembergesetze 11731, die Säbelzensur der Cavaignacschen<br />

Militärdiktatur und selbst die den alten Provinzialständen und Ausschüssen<br />

„bei Allerhöchstem Mißfallen" proponierten Strafgesetzentwürfe<br />

respektierten wenigstens das „noch kein Verbrechen und Vergehen begründende"<br />

Privateigentum; der auf den Berliner Märzerrungenschaften ruhende<br />

Preßgesetzentwurf organisiert dagegen eine öffentliche Polizeijagd wider<br />

Eigentum und Privatbesitz der Bürger und reißt persönliche Verhältnisse, die<br />

in keiner Weise mit dem Strafrecht zu schaffen haben, im Namen der christlich-germanischen<br />

Poiizeimoral gewaltsam in die Öffentlichkeit.<br />

„öffentliches, wirklich öffentliches Verfahren und daneben den Galgen des<br />

preußischen Landrechts/"<br />

Mit der Ausbildung dieses öffentlichen Verfahrens geht die Ausbildung<br />

der preußischen Landrechtsbestimmungen Hand in Hand.<br />

Die ersehnten Majestätsbeleidigungsakte werden in § 12 in folgender Weise<br />

„konstituiert":<br />

„Wer durch Wort, Schrift, Druck oder Zeichen, bildliche oder andere Darstellung,<br />

die Ehrfurcht gegen den König verletzt, wird mit Gefängnis von zwei Monaten bis zu<br />

fünf Jahren bestraft."<br />

Wenn die rheinischen Untertanen nicht wissen, welchen Grad der „Ehrfurcht"<br />

ihr hohenzollerscher, durch den Wiener Völkerschacher [1151 ihnen<br />

oktroyierter Großherzog in Anspruch zu nehmen hat, so mögen sie sich bei<br />

den Berliner Strafgesetzmotiven Rats erholen.<br />

Das preußische Landrecht [1491 bedrohte bisher die Majestätsbeleidigung<br />

mit dem höchsten Strafsatz von zweijähriger, die Verletzung der Ehrfurcht mit<br />

dem höchsten Strafsatz von einjähriger Gefängnis- oder Festungshaft. (Allgemeines<br />

Landrecht II. 20. §§ 199, 200).<br />

Diese Bestimmungen scheinen jedoch dem Majestätsgefühl der „starken<br />

Krone Preußen" kein genügender Damm gewesen zu sein. In dem den Vereinigten<br />

Ausschüssen von 1847 [3541 vorgelegten „Strafgesetzentwurf für die<br />

preußischen Staaten" wurden bereits „Äußerungen in Wort oder Schrift, oder

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