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wird der Nationalversammlung insbesondere vorgeworfen, daß sie sich der „Allerhöchsten<br />

Botschaft über Verlegung des Sitzes der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung<br />

von Berlin nach Brandenburg" nicht gefügt habe — einer Maßnahme, die angeblich<br />

„die Freiheit der Beratungen der Volksvertreter vor den anarchischen Bewegungen<br />

in der Hauptstadt und ihren terroristischen Einflüssen sicherstellen" sollte. 84 101 249<br />

123 Am 5. Dezember 1848 wurde gleichzeitig mit der Auflösung der Nationalversammlung<br />

eine „Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat" in Kraft gesetzt, eine Verfassung, die<br />

Marx und Engels die „oktroyierte Verfassung" nannten. Artikel 60 dieser „Verfassungsurkunde"<br />

lautet: „Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König<br />

und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Ubereinstimmung des Königs und beider<br />

Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich." Die Wahlen zu beiden Kammern wurden<br />

in zwei Stufen durchgeführt (Urwähler wählten Wahlmänner, denen die eigentliche Wahl<br />

oblag). Zu den Wahlen zur zweiten Kammer waren nach dem Wahlgesetz vom 6. Dezember<br />

1848 nur sogenannte „selbständige Preußen" zugelassen. Die Wähler der ersten Kammer<br />

wurden durch einen Vermögenszensus auf die besitzenden Klassen beschränkt.<br />

Außerdem erhielten die Mitglieder der ersten Kammer „weder Reisekosten noch Diäten",<br />

so daß sich dieses sogenannte „Herrenhaus" aus den Vertretern der privilegierten Schichten<br />

zusammensetzte. In einer Bemerkung zu Artikel 63 dieser Verfassung wurde für die in<br />

der Verfassung selbst angeordnete Revision erwogen, „ob ein Teil der Mitglieder der<br />

ersten Kammer vom Könige zu ernennen ... sein möchte". Ein der herrschenden Klasse<br />

mißliebiges Gesetz konnte kaum von diesem Herrenhaus angenommen werden, und wenn,<br />

so lag es beim König, ihm seine Zustimmung zu versagen. — „Die vollziehende Gewalt"<br />

stand nach Artikel 43 „dem Könige allein" zu. „Er ernennt und entläßt die Minister." —<br />

„Der König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen und Verträge mit<br />

fremden Regierungen zu errichten" (Artikel 46). „Der König beruft die Kammern und<br />

schließt ihre Sitzungen." Er konnte sie jederzeit auflösen (Artikel 49). Nach Artikel 107<br />

mußten die Mitglieder beider Kammern dem König „Treue und Gehorsam schwören".<br />

Aber selbst mit diesen außerordentlich großen Vollmachten des Königs konnten sich die<br />

preußischen Junker noch nicht begnügen. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs (Artikel<br />

110) wurde die in dieser Verfassung soeben „gewährleistete" persönliche Freiheit,<br />

die Unverletzlichkeit der Wohnung, die gesetzliche Gerichtsbarkeit, Preßfreiheit, das<br />

Versammlungs- und Vereinigungsrecht „zeit- und distriktweise außer Kraft gesetzt". In<br />

den folgenden Monaten wurden die demokratischen Bewegungen als „Aufruhr" bis zum<br />

endgültigen Sieg der Konterrevolution durch „zeit- und distriktweise" Verhängung des<br />

Belagerungszustandes niedergeschlagen oder unterdrückt. Diese sogenannte Verfassung<br />

leistete der Konterrevolution Vorschub, indem sie zuerst dazu beitrug, das Volk über die<br />

wahren Absichten des preußischen Staates zu täuschen und dann das Mittel bot, die getäuschten<br />

und sich empörenden Massen niederzuschlagen. 84 102 123 142 215 219 240<br />

268 299 316 359 370 372 427 435 446 452 483 485 493<br />

124 Ajax - Gestalt aus Shakespeares „Troilus und Cressida", Muster eines groben und auf-<br />

geblasenen Kriegers. 86 96<br />

125 Die Dehatte des Schweizer Nationalrats über die italienischen Flüchtlinge im Kanton Tessin<br />

vom 21. und 22. November 1848 gibt Engels auf Grund seiner persönlichen Teilnahme<br />

wieder. Stenographische Protokolle über diese Verhandlungen gibt es nicht. Ein zusammenfassender<br />

Bericht findet sich im „Schweizerischen Bundesblatt", Nr. 6 vom<br />

17. März 1849.88

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