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Bg. Marx ist ebenfalls der Meinung, daß der Arbeiterverein als solcher<br />

jetzt keine Kandidaten durchbringen könne; es handele sich für den Augenblick<br />

auch nicht darum, in prinzipieller Hinsicht etwas zu tun, sondern der<br />

Regierung, dem Absolutismus, der Feudalherrschaft Opposition zu machen,<br />

dazu seien aber auch einfache Demokraten, sog. Liberale, hinreichend, die<br />

ebenfalls mit der jetzigen Regierung bei weitem nicht zufrieden seien. Man<br />

müsse die Sache einmal nehmen wie sie sei. Da es nun wichtig sei, dem jetzigen<br />

absoluten System eine möglichst starke Opposition zu machen, erfordere<br />

es schon der gesunde Verstand, wenn man einsähe, seine eigene prinzipielle<br />

Meinung nicht bei den Wahlen durchsetzen zu können, daß man sich mit einer<br />

andern Partei, die ebenfalls Opposition macht, vereinige, um nicht unsern<br />

gemeinschaftlichen Feind, das absolute Königtum, siegen zu lassen.<br />

Es wird hierauf beschlossen, sich an den allgemeinen Wahlkomitees, die<br />

nach der Einteilung in Wahlbezirke der hiesigen Stadt errichtet werden sollen,<br />

zu beteiligen und dort das allgemeine demokratische Prinzip zu vertreten.<br />

Zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen den Arbeitern und<br />

Demokraten werden die Bg. Schapper und Röser ernannt, die sich an den<br />

Ausschußsitzungen des Demokratischen Vereines beteiligen und darüber<br />

hier Bericht abstatten sollen.<br />

11<br />

Freisprechung der „Neuen Rheinischen Zeitung"<br />

[„Neue Rheinische Zeitung"<br />

Nr. 217 vom 9. Februar 1849]<br />

*Köln, 8. Februar. Wie wir bereits in einigen Exemplaren unserer gestrigen<br />

Nummer mitteilten, ist in der gestrigen Assisensitzung die Anklage gegen<br />

den Redakteur en chef Marx, den Redakteur Engels und den Geranten der<br />

„Neuen Rheinischen Zeitung" wegen des Artikels **Köln, 4. Juli (in der<br />

Nummer vom 5. Juli 1848 1) verhandelt worden. Der Artikel betraf die Verhaftung<br />

des Herrn Anneke und hatte eine Anklage auf Verleumdung der die<br />

Verhaftung vollziehenden Gendarmen (Art. 367 des Code penal) und auf<br />

Beleidigung des Oberprokurators Zweiffei (Art.222 des Code penal) veranlaßt.<br />

Die Beschuldigten wurden von den Geschwornen nach kurzer Beratung<br />

freigesprochen.<br />

Dieser Prozeß, der älteste der vielen gegen die „N.Rh.Z." anhängig gemachten<br />

Preßprozesse, ist dadurch von Wichtigkeit, daß die oben angeführten<br />

Art. 222 und 367 (in Verbindung mit Art.370) diesmal in der Entscheidung<br />

der Geschwornen ganz anders ausgelegt und angewandt worden sind,

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