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* Köln, 22.März.<br />

[„Neue Rheinische Zeitung"<br />

Nr.253 vom 23. März 1849]<br />

„Die Vorschriften über die Majestätsbeleidigung", wird in den Manteuffelschen<br />

Motiven ad § 12 des Entwurfs erklärt, „konnten um so weniger fehlen, als in dem größ-<br />

ten Teil der Rheinprovinz die auf die Majestätsbeleidigung bezüglichen Strafgesetze<br />

infolge der Verordnung vom 15. April 1848 außer Anwendung gesetzt, diese Lücke aber<br />

seitdem nicht ausgefüllt worden ist."<br />

Die Manteuffel-Motive erklären, daß dieser Teil der Hohenzollernschen<br />

Preßgesetzgebung, welcher selbst das altpreußische Landrecht und die Allerhöchste<br />

Majestätsoffenbarung der Strafgesetzentwürfe von 1843 und 1847<br />

überholt, hauptsächlich in Berücksichtigung der Rheinprovinz notwendig erschien.<br />

Die Verordnungen vom 15.April 1848 t356], d.h. die Verheißungen, zu<br />

welchen sich die „in den Staub gefallene Krone" (s. ,,N[eue] Preußische]<br />

Z[ei]t[un]g" v. 20. d.) unter dem Eindruck der Märzemeute bequemte, haben<br />

in der Rheinprovinz die so mühsam oktroyierten Belandrechtungen „außer<br />

Anwendung" gesetzt und den Code penal in seiner ersten mangelhaften Reinheit<br />

wiederhergestellt; um aber diese märzerrungene „Lücke" gebührend<br />

auszufüllen und zugleich die fortschreitende Entwicklungsfähigkeit des Hohenzollernschen<br />

Majestätswertes zu beurkunden, proponiert das „starke" Novemberministerium<br />

den Rheinländern nicht etwa die alten vormärzlichen<br />

Landrechtbestimmungen, nein, eine neue, alle früheren Strafgesetzstudien<br />

um das Doppelte überschreitende Ehrfurchtserklärung. Le roi est mort, vive<br />

le roi! 1 Vor dem März 1848 stand die noch „ungeschwächte" Landes vaterwürde<br />

in dem Landrechtspreise von einjähriger Gefängnisstrafe; in dem März<br />

1849 ist die Verletzung der „in den Staub gefallenen" Krone zu dem Wert<br />

von fünfjähriger Gefängnishaft gestiegen. Vor dem März 1848 wurde das<br />

rheinische Gesetz nur mit den patriarchalischen Ergänzungen des Landrechts<br />

vervollständigt; im März 1849 werden ihm die Manteuffelschen Novembererrungenschaften<br />

oktroyiert:<br />

„Preßfreiheit, Säbelzensur und den Galgen daneben!"<br />

Die „Lücke" des rheinischen Gesetzbuches hat indes noch andere Tiefen.<br />

Der § 12 der Berliner Preßreform fährt in seinen Ergänzungen fort:<br />

„Gleiche Strafe" (zweimonatliche bis fünfjährige Einsperrung) „trifft denjenigen,<br />

welcher in der oben angegebenen Weise" (durch Wort, Schrift, Zeichen, bildliche und<br />

andere Darstellungen) „die Königin beleidigt. Wer auf dieselbe Weise den Thronfolger (?)<br />

oder ein anderes Mitglied des Königlichen Hauses ... beleidigt, wird mit Gefängnis von<br />

einem Monat bis zu drei Jahren bestraft."

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