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Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 4442 KB) - Berliner ...

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Gläubiger erneut eine derartige Versicherung verlangt. Die Abgabe eidesstattlicher<br />

Versicherungen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Zuletzt im Jahr 2002<br />

wurden knapp 1 Mill. derartiger Maßnahmen ergriffen.<br />

Die praktisch lebenslange Nachhaftung ließ viele Schuldnerinnen und Schuldner in<br />

die Schattenwirtschaft bzw. Schwarzarbeit abgleiten und ihre Fähigkeiten gingen der<br />

Volkswirtschaft verloren. Da ein Insolvenzverfahren zur Regelung der Auseinandersetzung<br />

zwischen Gläubigern und Schuldnern Privatpersonen weitgehend verschlossen<br />

blieb, hat der Gesetzgeber im Zuge der Neugestaltung des Insolvenzrechts<br />

ab 1999 die Möglichkeit geschaffen, dass auch private Schuldnerinnen und Schuldner<br />

ein Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen können. Hilfreich für die Schuldner konnte<br />

ein derartiges Verfahren jedoch nur dann sein, wenn am Ende eine Befreiung von der<br />

Restschuld in Aussicht gestellt wird. Aber auch für die Gläubiger sollte sich ein solches<br />

Verfahren bezahlt machen, indem sie zumindest einen Teil ihrer Forderungen erstattet<br />

bekommen.<br />

Speziell für private Schuldnerinnen und Schuldner wurde daher 1999 das so genannte<br />

Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt, das gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren,<br />

das vor allem auf Unternehmen zugeschnitten ist, einen vereinfachten Ablauf<br />

aufweist. Bevor jedoch ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden kann,<br />

muss nachgewiesen werden, dass außergerichtlich eine Einigung zwischen Gläubiger<br />

und Schuldner auf der Grundlage eines Plans erfolglos verlaufen ist. Erst wenn dies<br />

nicht gelingt, kommt ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht. Dieses sieht vor,<br />

dass Schuldnerinnen und Schuldner sechs Jahre lang ihr pfändbares Einkommen<br />

oder ähnliche Bezüge dem Gläubiger zur Verfügung stellen und ihnen am Ende eine<br />

Restschuldbefreiung gewährt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

eröffnet wird, d. h. die Schuldner müssen in der Lage<br />

sein, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Da diese Kosten sich anfänglich als unüberwindbares<br />

Hindernis erwiesen haben, wurde im Dezember 2001 die Insolvenzordnung<br />

erneut geändert und in diesen Fällen die Stundung der Verfahrenskosten durch die<br />

Staatskasse vorgesehen.<br />

Tab. 13: Verbraucherinsolvenzen 1<br />

Jahr<br />

eröffnete<br />

Verfahren<br />

mangels<br />

Masse abgewiesene<br />

Verfahren<br />

Verfahren<br />

insgesamt<br />

Schuldenbereinigungsplan<br />

angenommen<br />

Veränderung<br />

gegenüber<br />

Vorjahreszeitraum<br />

Durchschnittliche<br />

Schulden<br />

je Fall<br />

in % in 1 000<br />

EURO<br />

1999 1 634 1 496 227 3 357 x 179<br />

2000 6 886 2 449 1 144 10 479 + 212,2 189<br />

2001 9 070 2 552 1 655 13 277 + 26,7 193<br />

2002 19 857 489 1 095 21 441 + 61,5 115<br />

2003 32 131 244 1 234 33 609 + 56,8 92<br />

1 Ohne Kleingewerbe und ohne ehemals selbstständig Tätige.<br />

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