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Bildungsziel: Bürger - Theodor-Heuss - Kolleg

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<strong>Theodor</strong>-<strong>Heuss</strong>-<strong>Kolleg</strong> der Robert Bosch Stiftung<br />

Vorwissen und Einstellungen<br />

D a s G r u n d g e s e t z ( A u s z u g )<br />

I . D i e G r u n d r e c h t e<br />

Artikel 1<br />

(Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt)<br />

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung<br />

aller staatlichen Gewalt.<br />

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschen-<br />

rechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in<br />

der Welt.<br />

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtspre-<br />

chung als unmittelbar geltendes Recht.<br />

Artikel 2<br />

(Handlungsfreiheit, Freiheit der Person)<br />

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte<br />

anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz ver-<br />

stößt.<br />

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist<br />

unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.<br />

Artikel 3<br />

(Gleichheit vor dem Gesetz)<br />

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.<br />

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung<br />

der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender<br />

Nachteile hin.<br />

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Spra-<br />

che, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauun-<br />

gen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt<br />

werden.<br />

Artikel 4<br />

(Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit)<br />

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschauli-<br />

chen Bekenntnisses sind unverletzlich.<br />

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.<br />

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das<br />

Nähere regelt ein Bundesgesetz.<br />

1 8 8 M e t h o d e n H a n d b u c h<br />

© 2004 MitOst-Editionen<br />

Menschen und<br />

<strong>Bürger</strong>rechte

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